pafl: Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes
Vaduz (ots)
Vaduz, 15. Oktober (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2008 einen Bericht und Antrag betreffend die Neufassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung der Verfassung und des Volksrechtegesetzes an den Landtag verabschiedet. Das geltende Finanzhaushaltsrecht hat sich in weiten Teilen seit seiner Einführung 1974 bis heute bewährt. Dennoch besteht in einzelnen wichtigen Teilbereichen ein Bedarf zur Weiterentwicklung.
Rechnungslegung wird angepasst
Dazu zählt die Rechnungslegung des öffentlichen Haushaltes. Auf internationaler Ebene sind Bestrebungen im Gang, die Rechnungslegung zu normieren, wie dies auch im privatwirtschaftlichen Bereich der Fall ist. Ohne sich zwingend einem bestimmten Standard anzuschliessen, schlägt die Regierung vor, die aus ihrer Sicht für den liechtensteinischen Staatshaushalt sinnvollen Regelungen in innerstaatliches Recht zu übernehmen. Damit soll dem Erfordernis eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landeshaushaltes noch besser Rechnung getragen werden.
Wirkung des Finanzleitbilds stärken
Einen weiteren Schwerpunkt des Antrages bildet das Finanzleitbild als Instrument der Steuerung der Finanzpolitik. Es soll einerseits klarer formuliert werden und andererseits durch eine zukunftsgerichtete Sichtweise mit mehr Verbindlichkeit ausgestattet werden. Die Regierung möchte dem Finanzleitbild damit künftig deutlich mehr Kraft und Wirkung verleihen.
Betragsgrenze des Finanzreferendums anheben
Die Regierung vertritt schliesslich die Ansicht, dass die heutige Betragsgrenze des Finanzreferendums angehoben werden sollte. Die Höhe des in der Verfassung verankerten Finanzreferendums bildet die Ausgangslage für die Finanzkompetenzordnung von Landtag, Regierung und Verwaltung. Die Regierung schlägt diesbezüglich eine vertretbare Anpassung der Verfassung und damit verbunden eine Klarstellung der Finanzkompetenzen beziehungsweise der Delegationsmöglichkeiten an die Regierung, die Regierungsmitglieder und die Amtstellen der Landesverwaltung vor.
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