pafl: Regelung für internationale Adoptionen
Vaduz (ots)
Vaduz, 19. November (pafl) - Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Ratifikation des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993. Das von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen möchte sicherstellen, dass internationale Adoptionen zum Wohle des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden. Ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaaten soll die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzvorschriften sicherstellen und Missbräuche in Form von Entführung, Verkauf und Handel mit Kindern verhindern.
Internationale Adoptionen gewinnen zunehmend an Bedeutung, da immer weniger Kinder im Inland zur Adoption frei gegeben werden. Mit bereits 76 Vertragsstaaten entwickelt sich das Haager Adoptionsübereinkommen immer mehr zu einem allgemein anerkannten Standard für die Abwicklung solcher Adoptionsverfahren. Durch den Beitritt erhalten liechtensteinische Paare zukünftig die Möglichkeit, aus allen Vertragsstaaten Kinder zu adoptieren, wobei auch Adoptionen aus Nicht-Vertragsstaaten weiterhin möglich sein werden. Im neuen Kinder- und Jugendgesetz (KJG), welches im Dezember 2008 vom Landtag in zweiter Lesung beraten wird, soll mit Abschnitt E "Pflegeverhältnisse zum Zweck der Adoption und Adoptionen im Ausland" eine gesetzliche Regelung für internationale Adoptionen geschaffen werden. Diese Bestimmungen finden dann sowohl auf Adoptionen von Kindern aus Vertragsstaaten, als auch aus Nicht-Vertragsstaaten des Übereinkommens Anwendung. Damit wird gewährleistet, dass bei allen internationalen Adoptionen der grösstmögliche Schutz des Kindes garantiert wird.
Das Haager Übereinkommen verlangt die Benennung einer Zentralen Behörde. In Liechtenstein soll diese Funktion dem Amt für Soziale Dienste (ASD) zukommen. Das ASD wird damit zur Kontaktstelle für ausländische zentrale Behörden und koordiniert den Austausch der jeweiligen Informationen und Hintergrundberichte. Die Zuständigkeiten und das Verfahren im Inland werden durch den Beitritt zum Haager Adoptionsübereinkommen jedoch nicht wesentlich verändert. Das Amt für Soziale Dienste war bereits bisher für die Prüfung und Beratung von zukünftigen Adoptiveltern sowie den Kontakt mit ausländischen Behörden zuständig. Für die Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für das Kind ist das Ausländer- und Passamt, für die Anerkennung der Adoption das Landgericht verantwortlich.
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