pafl: Weihnachtsgeschenke - was bei Umtausch und Gutscheinen zu beachten ist
Vaduz (ots)
Vaduz, 18. Dezember (pafl) - Weihnachten steht vor der Tür - aber was tut man, wenn der geschenkte Pullover nicht passt oder das Modell den Geschmack des Beschenkten nicht trifft? Um sich für einen solchen Fall abzusichern, sollte schon beim Kauf ein Umtauschrecht vereinbart werden. Denn Achtung: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Auch wenn es sich in den letzten Jahren in vielen Fällen eingebürgert hat, dass Unternehmen Waren umtauschen, gibt es kein generelles Umtauschrecht, warnt die Konsumentenberatungsstelle.
Der Umtausch ist keine Pflicht der Betriebe, sondern eine Gefälligkeit. Der Umtausch muss ausdrücklich vereinbart worden sein. Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen. Solche Umtauschzusagen sind schon vorgedruckt auf der Rechnung. Umtauschen heisst zumeist, sich etwas anderes aussuchen zu können, nicht Geld zurück zu bekommen. Mühsam wird das Problem, wenn im gesamten Geschäft nichts Passendes zu finden ist. Auch bei ausdrücklich vereinbartem Umtauschrecht besteht nämlich kein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Hier wird man meistens mit einem Warengutschein zufrieden sein müssen.
Gültigkeit von Gutscheinen
Auch Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Hier kann der Beschenkte selbst aussuchen was ihm gefällt und das Umtauschen nach dem Fest entfällt. Mit dem Gutschein können Produkte oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot erstanden werden. Auch bei Gutscheinen gilt, dass der Konsument oder die Konsumentin keinen Anspruch auf "Barablöse" hat. Kostet das ausgesuchte Produkt weniger als der Gutschein wert ist, bekommt man für den Rest meist einen neuerlichen Gutschein.
Oft werden Gutscheine bereits mit einem befristeten Einlösedatum versehen. Beim Kauf sollte man also darauf achten, dass diese Frist für das jeweilige Produkt oder für die jeweilige Dienstleistung nicht zu kurz bemessen ist. Ist kein Ablaufdatum ersichtlich gilt der Gutschein grundsätzlich 30 Jahre. Es ist aber dennoch ratsam, Gutscheine nicht allzu lange aufzubewahren: Es kann auch sein, dass die betreffende Firma nicht mehr existiert.
Geht die Firma beispielsweise in Konkurs, kann es sein dass der Gutschein wertlos wird. Der Wert des Gutscheins müsste als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich aber bei kleineren Beträgen nicht auszahlen, da auch die Anmeldung der Konkursforderung mit Kosten verbunden ist und im Konkursverfahren in der Regle nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe ausbezahlt wird. Bei Fragen steht die Konsumentenberatungsstelle zur Verfügung:
Amt für Handel und Transport, Konsumentenberatungsstelle www.konsumentenschutz.llv.li Tel.: + 423 236 69 99 E-Mail: konsumentenschutz@aht.llv.li
Kontakt:
Amt für Handel und Transport
Wilfried Pircher, Amtsleiter
Tel.: +423 236 69 00