pafl: Regierung ändert Überweisungspraxis in der OKP
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2009 die Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (KVV) abgeändert. Anhang 4a der Verordnung regelt die ärztliche Überweisung eines zugelassenen Arztes an einen nicht zur OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassenen Leistungserbringer. Das Überweisungsformular wurde per Verordnungsänderung derart angepasst, dass nun eine Überweisung an einen nicht zur OKP zugelassenen Leistungserbringer aus Gründen des mangelnden Vertrauens des Arztes oder des Patienten in die zugelassenen Leistungserbringer künftig nicht mehr möglich ist.
Durch diese Überweisungsmöglichkeit wurde die ärztliche Bedarfsplanung umgangen, da eine Überweisung an einen Wahlarzt ausserhalb der OKP ohne grosse Hindernisse möglich war. Dies stellte nicht nur eine unerwünschte Umgehung der Bedarfsplanung dar sondern bedeutete auch einen Anstieg der Kosten in der OKP, da im Ausland ansässigen Leistungserbringern der ortsübliche Tarif bis maximal dem Doppelten des liechtensteinischen Tarifes von den Krankenkassen vergütet wurde. Diese systemwidrige Praxis wurde mit der Verordnungsänderung abgeschafft.
In medizinischen Notfällen und bei Fehlen der Subspezialität innerhalb der Bedarfsplanung ist aber weiterhin eine ärztliche Überweisung auf Kosten der OKP möglich, diese Überweisungsmöglichkeiten bleiben von der Verordnungsänderung unberührt.
Kontakt:
Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein
Tel. +423 236 67 21
info@pia.llv.li