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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Neues Staatsanwaltschaftsgesetz: Bericht und Antrag der Regierung

Vaduz (ots)

Vaduz, 28. September (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 28. September 2010 den Bericht und Antrag an den 
Landtag zur Schaffung eines Staatsanwaltschaftsgesetzes genehmigt.
"Im Zuge der Arbeiten am Staatspersonalgesetz hat sich gezeigt, 
dass wesentliche Bestimmungen auf die Staatsanwaltschaft wegen ihrer 
besonderen mit der Gerichtsbarkeit eng verbundenen Stellung im Rahmen
der Strafrechtspflege nicht anwendbar sind, sondern in einem eigenen 
Gesetz geregelt werden müssen", betont Regierungschef Klaus 
Tschütscher. Mit der Schaffung eines eigenen 
Staatsanwaltschaftsgesetzes soll nunmehr eine selbständige 
gesetzliche Regelung des Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft 
und des Dienstrechts der Staatsanwälte erfolgen.
Objektiv, unbeeinflusst, selbständig
Im Gegensatz zur allgemeinen Verwaltung nimmt die 
Staatsanwaltschaft in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine 
Rechtspflegefunktion wahr. Ihre Tätigkeit ist nicht 
Verwaltungstätigkeit im klassischen Sinne, sondern Strafverfolgung 
und Anklage. Um die Erfüllung ihrer Aufgaben im sensiblen Bereich der
Strafverfolgung ohne Ansehung der Person, objektiv, unbeeinflusst, 
selbständig und mit weitgehender dienstrechtlicher Absicherung 
sicherzustellen, bedarf es eines dieser Stellung der 
Staatsanwaltschaft angepassten eigenen Organisations- und 
Dienstrechts.
Stellung der Staatsanwaltschaft wird geregelt
Im organisationsrechtlichen Teil der Vorlage sollen die Stellung 
der Staatsanwaltschaft, ihre Aufgabe, das Weisungsrecht, ihre interne
Organisation und Arbeitsweise sowie die Dienstaufsicht geregelt 
werden. Das Dienstrecht beinhaltet den staatsanwaltlichen 
Vorbereitungsdienst, die Begründung des Dienstverhältnisses, die 
dienstrechtlichen Rechte und Pflichten der Staatsanwälte, 
Bestimmungen zur Beendigung des Dienstverhältnisses sowie eine 
spezielle disziplinarrechtliche Regelung. Die speziellen Aufsichts- 
und Disziplinarbestimmungen bedingen eine Anpassung der 
Landesverfassung.
Änderung beim richterlichen Vorbereitungsdienst
Die Schaffung des Staatsanwaltschaftsgesetzes bedingt Anpassungen 
in der Strafprozessordnung, im Staatspersonalgesetz und im 
Richterdienstgesetz. "Eine wesentliche Änderung erfährt dabei der 
bereits heute bestehende richterliche Vorbereitungsdienst. Der 
Vorbereitungsdienst soll statt einem Jahr neu drei Jahre dauern, 
wobei während des Vorbereitungsdienstes die Befähigung zur Ausübung 
des Rechtsanwaltsberufes erlangt werden muss. Ein analoger 
Vorbereitungsdienst wird auch im Staatsanwaltschaftsgesetz 
vorgesehen", erläutert Regierungschef Klaus Tschütscher.

Kontakt:

Ressort Präsidium
Andreas Fuchs, Mitarbeiter der Regierung
T +423 236 74 24

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