pafl: Vernehmlassungsbericht zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften
Vaduz (ots/pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 31. Mai 2011 den Vernehmlassungsbericht zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften verabschiedet. Mit der gegenständlichen Vorlage soll in einem ersten Schritt eine gesetzliche Regelung der Beziehungen des Staates zu den Glaubensgemeinschaften erfolgen. Dies betrifft sowohl die öffentlich-rechtliche Anerkennung der Glaubensgemeinschaften als auch den Grundsatz der Selbstfinanzierung.
Schaffung eines Glaubensgemeinschaftengesetzes
Zentraler Punkt der Vorlage ist die Schaffung eines Glaubensgemeinschaftengesetzes. Darin sollen die Beziehungen des Staates insbesondere zu den öffentlich-rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaften geregelt werden. "Glaubensgemeinschaften sollen die Möglichkeit besitzen, sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich anerkennen zu lassen. Dadurch erhalten sie gewisse Rechte, wie z.B. die Möglichkeit Religionsunterricht zu erteilen und die Seelsorge in öffentlichen Anstalten und Einrichtungen auszuüben", so Regierungschef Klaus Tschütscher.
Finanzierung der Glaubensgemeinschaften
Das Glaubensgemeinschaftengesetz verfolgt den Grundsatz, dass sich die verschiedenen Glaubensgemeinschaften grundsätzlich selbst finanzieren sollen. Durch diesen Ansatz wird gewährleistet, dass nur diejenigen Personen für die Finanzierung der Glaubensgemeinschaften aufkommen, die deren Dienste auch tatsächlich in Anspruch nehmen oder die Glaubensgemeinschaft unterstützen wollen.
Neuerliche Vernehmlassung
Die Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und den Glaubensgemeinsschaften war bereits im Jahr 2008 Thema einer Vernehmlassung (damals Neuordnung des Staatskirchenrechts). Diese wurde von den eingeladenen Vernehmlassungsteilnehmern zahlreich genutzt. Im Anschluss an die damalige Vernehmlassung wurde die Vorlage in verschiedenen Punkten überarbeitet. Aufgrund des Interesses und der grossen Bedeutung der Thematik soll ein neuerliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
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