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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2011

Vaduz (ots/pafl) -

Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2011 haben alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren "massgeblicher Erwerb" die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet (CHF 45'000 für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. CHF 54'000 für Ehepaare).

Der "massgebliche Erwerb" setzt sich wie folgt zusammen:

Steuerpflichtiger Erwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) Die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb (Ziff. 15) dazu gerechnet. + 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung)

Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 % Freibetrag der AHV/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.

Bei Ehepaaren richtet sich die Prämienverbilligung nach dem "massgeblichen Erwerb" beider Ehegatten.

Bei 16 bis 25-jährigen Personen gilt: Falls sie sich in ihrer Erstausbildung befinden oder falls sie arbeitslos sind, richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch nach dem Erwerb der Eltern. Nach Vollendung des 25. Altersjahres oder nach Vollendung der Erstausbildung richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.

Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2011 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2011 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen sowie Downloadmöglichkeit unter: www.ag.llv.li (Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Gesundheit weitergeleitet. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Person separat eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 01.01.2011, beizulegen. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen solchen einreichen.

Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2010 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Gesundheit weiter. Wird ein Antrag nach Ablauf des Jahres 2011 eingereicht, hat der Antragsteller sich an das Amt für Gesundheit zu wenden. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein vergangenes Jahr besteht nur bei Vorliegen von entschuldbaren Gründen (bspw. nachweisbarer, längerer Spitalaufenthalt).

Der Betrag wird grundsätzlich jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 ausbezahlt werden. Für weitere Auskünfte oder bei Fragen zum Anspruch auf Prämienverbilligung steht das Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Amt für Gesundheit, Prämienverbilligung
Cornelia Konrad
T +423 236 73 43
cornelia.konrad@ag.llv.li

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