pafl: Beitritt zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vaduz (ots/pafl) -
Liechtenstein hat am 7. Juli 2011 bei den Vereinten Nationen in New York seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Schiedsgerichtsübereinkommen) hinterlegt. Das Übereinkommen wird für Liechtenstein am 5. Oktober 2011 in Kraft treten.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im internationalen Wirtschaftsverkehr sehr verbreitet. Da ein Schiedsgericht eine privat berufene Institution ist, kann es sein Urteil nicht vollstrecken, sondern ist dafür auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen. Schiedssprüche müssen deshalb, bevor sie vollstreckt werden können, von einem Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist Gegenstand des New Yorker Schiedsgerichtsübereinkommens.
In Kombination mit dem revidierten Schiedsverfahrensrecht, das am 1. November 2010 in Kraft getreten ist, bietet das Übereinkommen Liechtenstein einerseits die Möglichkeit Schiedssprüche in 145 Staaten vollstrecken und anerkennen zu lassen. Andererseits eröffnet es für Liechtenstein Chancen, sich als Schiedsgerichtsort zu etablieren.
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