ikr: Zahlreiche befristete Selbstanzeigen unter dem neuen Steuergesetz
Vaduz (ots/ikr) -
Seit Anfang 2011 und somit zeitgleich zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes wurde die Möglichkeit einer befristeten Selbstanzeige für das laufende Steuerjahr geschaffen. Bisher haben davon knapp 400 natürliche und juristische Personen Gebrauch gemacht.
Die Frist für die befristete Selbstanzeige läuft noch bis zum 31. Dezember 2011. Wer bis zu diesem Zeitpunkt eine von ihm begangene strafbare Handlung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes aus eigenem Antrieb anzeigt, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, hat lediglich die Nachsteuer für die vergangenen fünf Jahre zu entrichten. Es wird weder eine Strafe noch ein Zuschlag noch ein Verzugszins erhoben. Von dieser attraktiven Form der Selbstanzeige haben eine beachtliche Anzahl an Personen profitiert. Die nicht deklarierten Werte tauchen dabei in vielerlei Formen auf, so in Bargeld, Bankkonti, Wertschriftendepots, Gold, Stiftungsvermögen, Guthaben aus Darlehen, Veräusserungsgewinne, Erwerbseinkünfte, Schenkungen, Erbschaften, Grundstücksgewinne, Eigenkapital, Erträge oder etwa verdeckte Gewinnausschüttungen.
Nach dem 31. Dezember 2011 wird bei einer Selbstanzeige ein Zuschlag von 10% auf den Nachsteuerbetrag sowie ein Verzugszins erhoben. Liegt keine Selbstanzeige vor und stellt die Steuerverwaltung von sich aus fest, dass eine Steuer hinterzogen wurde, wird neben dem Nachsteuerbetrag eine Busse erhoben. Die Busse kann dabei in bestimmten Fällen bis auf das Dreifache der hinterzogenen Steuer oder Abgabe festgelegt werden, was teilweise mit weitgehenden finanziellen Folgen für die betroffenen Personen verbunden sein kann.
Gemäss Marco Felder, Amtsleiter der Steuerverwaltung, zeigt die aktuelle Anzahl an eingegangenen Selbstanzeigen, dass mit der befristeten Selbstanzeige ein massvoller und vertraulicher Rahmen gefunden wurde, der von den betroffenen Personen geschätzt wird.
Für befristete Selbstanzeigen betreffend die Vermögens- und Erwerbssteuer können das hierfür vorgesehene Merkblatt und Hilfsformular verwendet werden, welche bei der Steuerverwaltung oder den Gemeindesteuerkassen bezogen oder auf der Internetseite der Steuerverwaltung (www.stv.llv.li) heruntergeladen werden können. Die Selbstanzeige ist bei der Steuerverwaltung oder der zuständigen Gemeindesteuerkasse einzureichen. Bei den übrigen Steuerarten ist die Selbstanzeige immer an die Steuerverwaltung zu richten.
Kontakt:
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Felder Marco
T +423 236 68 00