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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012

Vaduz (ots/ikr) -

Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 haben alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren "massgeblicher Erwerb" die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet (CHF 45'000 für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. CHF 54'000 für Ehepaare).

Der "massgebliche Erwerb" setzt sich wie folgt zusammen:

Steuerpflichtiger Erwerb: (Ziff. 15 der Steuererklärung ohne Sollertrag des Vermögens) Die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb (Ziff. 15) gerechnet.

+ 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung).

Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 % Freibetrag der AHV/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.

Bei Ehepaaren richtet sich die Prämienverbilligung nach dem "massgeblichen Erwerb" beider Ehegatten. Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern (bspw. Personen in Ausbildung, Studenten, arbeitslose Personen) richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 25. Altersjahr oder dem Abschluss der Erstausbildung nach dem Erwerb der Eltern. Bei Personen, welche das 25. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden oder ihre Erstausbildung im Laufe eines Kalenderjahres abschliessen, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung. Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2012 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2011. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2012 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen sowie Downloadmöglichkeit unter: www.ag.llv.li (Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Gesundheit weitergeleitet. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss pro Person separat eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 01.01.2012, beizulegen. Der Antrag muss jährlich neu eingereicht werden.

Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2011 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Gesundheit weiter. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein vergangenes Jahr besteht nur in Ausnahmefällen und ist beim Amt für Gesundheit separat zu beantragen (entschuldbarer Grund bspw. längerer Spitalaufenthalt).

Der Betrag wird grundsätzlich jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2012 zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 ausbezahlt werden.

Für weitere Auskünfte oder bei Fragen zum Anspruch auf Prämienverbilligung steht Ihnen das Amt für Gesundheit gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Amt für Gesundheit
Cornelia Konrad
T +423 236 73 43

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