ikr: Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Finanzkonglomeratgesetzes
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2013 den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz), des Bankengesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) verabschiedet.
Die Vorlagen dienen der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/89/EU, welche die Vorgänger-Richtlinie 2002/78/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats sowie die Banken- und Versicherungsaufsichtsrichtlinien abändert. Liechtenstein ist als EWR-Vertragsstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Die Richtlinie befindet sich noch im Übernahmeprozess. In der EU ist sie bis Juni 2013 umzusetzen. In Liechtenstein soll das Gesetz über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetz am 1. August 2013 in Kraft treten.
Hauptziel der Regelungen ist die Sicherstellung einer umfassenden und angemessenen Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, welche zusätzlichen Nutzen generiert und unbeabsichtigte Lücken schliesst, die aufgrund von Definitionen in den branchenspezifischen Regelungen (Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht) bei der zusätzlichen Beaufsichtigung entstanden sind. Darüber hinaus gibt es im Zusammenhang mit der Einstufung als Finanzkonglomerat Änderungen. So werden neben den Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG ausdrücklich auch Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) in den Geltungsbereich aufgenommen. Daneben werden Ausnahmeregelungen für kleine Gruppen definiert. Im Bereich der Eigenkapitalberechnung wird die dritte Methode, die neben der Methode I (Konsolidierung) und Methode II (Abzugs- und Aggregationsmethode) bisher immer zu deutlich abweichenden Ergebnissen geführt hat, gestrichen. Die Abänderung dient insgesamt der Rechtssicherheit und Nutzerfreundlichkeit des Gesetzes. Die tatsächliche Relevanz der Regelungen in Liechtenstein ist nicht besonders hoch. Die Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren war dementsprechend relativ gering und es sind keine substantiellen Stellungnahmen eingegangen.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.
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Stabsstelle für Internationale Finanzplatzagenden
Katja Gey, Leiterin
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