ikr: Asylverordnung: Gefälle zur Schweiz vermeiden
Vaduz (ots/ikr) -
Liechtenstein arbeitet im Ausländerbereich sehr eng mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammen. Dies gilt auch für das Asylwesen. Ein Ziel der Liechtensteiner Asylgesetzgebung ist es daher, dass die entsprechenden Regelungen mit denjenigen in der Schweiz möglichst vergleichbar sind, um so ein Gefälle zwischen den Nachbarländern mit ihren sehr ähnlichen Verfahrensabläufen zu vermeiden.
Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten angepasst
Aus diesem Grund hat die Regierung an ihrer Sitzung vom 12. März eine Revision der Asylverordnung beschlossen. Die wesentlichste Änderung stellt dabei die Anpassung der Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten an jene der Schweiz dar, welche nach Konsultation der sogenannten beratenden Kommission erfolgt ist. In diesem Rahmen wurden zehn zusätzliche Staaten von Benin über Indien bis hin zur Ukraine in die Liste aufgenommen. Personen, die aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, wird gemäss Gesetz kein Asyl gewährt, ausser es gebe konkrete Hinweise auf eine Verfolgung. Zusätzlich wurden auf Anregung der beratenden Kommission die Bahamas sowie St. Kitts and Nevis in die Liste aufgenommen, mit denen Liechtenstein Visabefreiungsabkommen unterzeichnet hat.
Präzisierung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
An die Praxis der Schweizer Behörden angepasst wurden auch die Bestimmungen, unter welchen Umständen einer vorläufig aufgenommenen Person eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Neu ist - den Anforderungen des Ausländergesetzes folgend - explizit festgehalten, dass diese Personen ihre Identität mittels eines Reisepasses nachweisen müssen. Der Situation von vorläufig Aufgenommenen wird durch eine Ergänzung Rechnung getragen, gemäss der auch andere amtliche Dokumente als Identitätsnachweis anerkannt werden, sofern der Betroffene seine Bemühungen, einen Reisepass zu organisieren, belegen kann. Darüber hinaus ist in der Verordnung nun als Bewilligungsvoraussetzung festgehalten, dass die jeweilige Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und dass kein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig sein darf.
Praxisbezogene Anpassungen im Bereich der Fürsorgeleistungen
Des Weiteren ist in der Asylverordnung neu festgehalten, dass Bezüge von AHV, IV, FAK, Pensionskassen sowie weitere finanzielle Leistungen Dritter voll an die Fürsorgeleistungen angerechnet werden, welche vom Ausländer- und Passamt an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene entrichtet werden. Diese Anpassung orientiert sich an der entsprechenden Bestimmung in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz.
Kontakt:
Ausländer- und Passamt
Martina Brändle-Nipp, Leiterin Bereich Recht
T +423 236 74 00