ikr: Urteil des EFTA-Gerichtshofs
Vaduz (ots/ikr) -
Am 4. Dezember 2012 hatte die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Liechtenstein betreffend die unterschiedlichen Kautionsbestimmungen im Bereich der Arbeitsvermittlung eingereicht. Liechtenstein wurde vorgeworfen, durch die Aufrechterhaltung der Art. 25 und 26 der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der darin enthaltenen Kautionsbestimmungen gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 31 und Art. 36 des EWR-Abkommens) verstossen zu haben. Heute hat der EFTA-Gerichtshof sein Urteil verkündet und dabei die Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde geteilt. Die liechtensteinische Regelung widerspreche dem EWR-Recht, da die Kautionshöhe abhängig davon sei, ob die verantwortliche Person des Verleihunternehmens im Inland oder im Ausland wohnt.
Liechtenstein muss daher die betreffenden Kautionsbestimmungen abändern.
Die Regierung nimmt das Urteil des EFTA-Gerichtshofs zur Kenntnis und informiert, dass bereits die notwendigen Schritte zur EWR-rechtskonformen Abänderung der kritisierten Bestimmungen eingeleitet wurden.
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