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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Steuererklärung 2013

Vaduz (ots/ikr) -

In den nächsten Tagen werden den steuerpflichtigen natürlichen Personen in Liechtenstein die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2013 durch die Gemeindesteuerkassen zu-gestellt.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen haben die Steuererklärung samt Beilagen bis zum 11. April 2014 bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde (Wohnsitz per 31.12.2013) einzureichen. Die Steuererklärung kann händisch - oder einfacher mit "eTax" - ausgefüllt werden. Steuerpflichtige Personen, die keine Steuerunterlagen erhalten oder zusätzliche Formulare benötigen, werden gebeten, sich umgehend bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse (Gemeindesteuerkasse ihrer Wohnsitzgemeinde) zu informieren. Wer innerhalb dieser Zeit seiner Deklarationspflicht nicht nachkommen kann, hat die Möglichkeit, innerhalb der Abgabefrist bei der zuständigen Gemeindesteuerkasse mit begründetem schriftlichem Gesuch eine Fristerstreckung zu beantragen. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung und Beilagen trotz Mahnung nicht innert der Frist einreichen, werden gebüsst und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

Formulare Selbständige Erwerbstätigkeit

Steuerpflichtige mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen das Hilfsformular D voll-ständig ausgefüllt zusammen mit der detaillierten Jahresrechnung (Bilanz- und Erfolgs-rechnung) einreichen.

Häufigste Deklarationsfehler

Der häufigste Fehler, der letztes Jahr beim Ausfüllen der Steuererklärung gemacht wurde, war bezüglich des Stichtages der Vermögenswerte. Gemäss Steuergesetz ist der Wert und Bestand des Vermögens zu Beginn des Steuerjahres (z.B. für das Steuerjahr 2013 ist das Vermögen Stand 1.1.2013 bzw. 31.12.2012 massgebend) oder zu Beginn der Steuerpflicht zu deklarieren.

Mitteilung des Versicherungswertes von Gebäuden

Die Steuerschätzwerte von Gebäuden sollen neu festgesetzt werden. Die Regierung beab-sichtigt, die Versicherungswerte der Gebäude als Ausgangsbasis für die Festlegung der Steuerschätzwerte zu verwenden. Die Steuerpflichtigen werden ersucht, auf dem der Steuererklärung beiliegenden Blatt den Versicherungswert ihres bzw. ihrer Gebäude anzu-geben, damit mit diesen Angaben Modellberechnungen zur Festsetzung des Steuer-schätzwertes durchgeführt werden können. Der angegebene Versicherungswert wird bei der Veranlagung der Vermögenwerte der Gebäude nicht berücksichtigt, sondern dient lediglich der Durchführung von Modellberechnungen.

Die elektronische Steuererklärung (eTax) hat sich bewährt

Seit sieben Jahren kann man die Steuererklärung mit der offiziellen Software "eTax" elekt-ronisch ausfüllen. Der Erfolg der elektronischen Steuererklärung, die sowohl für die Steu-erpflichtigen als auch für die Steuerbehörden zu Erleichterungen führt, ist der Einfachheit und Sicherheit dieses Programms zu verdanken. Automatische Berechnungen, Datenüber-tragungen von den Hilfsformularen auf das Hauptformular, Plausibilitätskontrollen, Be-rechnung der Steuern aufgrund der eingegebenen Daten sind nur ein Teil der Programm-vorteile. Die Anzahl der zu erfassenden Steuererklärungen ist unbeschränkt. Die Daten aus dem Vorjahr können übernommen werden. Wer einmal auf die elektronische Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung umgestellt hat, wird wohl auch in Zukunft von dieser weit effizienteren Möglichkeit der Deklaration Gebrauch machen. Die Daten können per Passwort geschützt und somit gegen unberechtigte Dateneinsicht gesichert werden.

Das Programm kann ab Mitte März im Internet unter www.steuererklaerung.llv.li kosten-los heruntergeladen werden.

Kontakt:

Steuerverwaltung
Beck Robert
T +423 236 67 44

Vogt Basil
T +423 236 68 27

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