ikr: Erleichterte Identifikation für Sorgfaltspflichtige
Vaduz (ots/ikr) -
Durch die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung ist die Regierung dem Bedürfnis der Wirtschaft nachgekommen, Geschäfte auf elektronischem Weg einfacher aufzunehmen. Dies bedeutet erheblich weniger administrativen Aufwand für die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Kunden. Eine Lockerung scheint im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen und Trends im Bereich des Online-Geschäfts zeitgerecht und notwendig.
Gemäss der derzeitigen Fassung des Sorgfaltspflichtrechts ist die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg (sog. "non face-to-face") zwingend als erhöhtes Risiko einzustufen. Diese Einstufung bedeutet mehr administrativen Aufwand für die Sorgfaltspflichtigen. Durch die nun angepasste Auslegung des Begriffs "persönlich anwesend" erfährt diese Regelung eine grosse Erleichterung. Die eingeräumte Möglichkeit einer Online-Verifikation gestattet es, trotz fehlender physischer Präsenz von einer face-to-face-Eröffnung auszugehen. Sowohl der Vertragspartner als auch der wirtschaftlich Berechtigte können künftig unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen online identifiziert werden.
Des Weiteren hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 10. März 2015 mit der Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung (Art. 6 und 24a SPV) auch eine Anpassung der Liste der Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen, vorgenommen.
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