ikr: Regierung genehmigt Bericht und Antrag zur Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes
Vaduz (ots/ikr) -
In ihrer Sitzung vom 7. Juli 2015 hat die Regierung hat den Bericht und Antrag zur Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes zu Handen des Landtags verabschiedet. Die Vorlage erläutert den Anpassungsbedarf des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Verordnungen in vier Bereichen. Da es sich bei den vorgeschlagenen Abänderungen des Landwirtschaftsgesetzes um sehr landwirtschaftsspezifische Aspekte handelt, wurde auf eine breite Vernehmlassung verzichtet. Die Vereinigung Bäuerlicher Organisationen wurde an verschiedenen Sitzungen über die Änderungsvorschläge informiert und hat zu diesen schriftlich Stellung genommen.
Regelungen für Betriebsnachfolger gelockert
Die Regierung möchte die Regelungen für Betriebsnachfolger, die die Ausbildungsanforderungen zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme nicht erfüllen, anpassen. Es kann vorkommen, dass der Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht, der Nachfolger aber die erforderliche Ausbildung noch nicht begonnen oder nicht vollständig abgeschlossen hat. Laut aktuellem Landwirtschaftsgesetz müsste dem Betrieb die Anerkennung entzogen werden, was die Streichung der Fördermittel zur Folge hätte. Als pragmatische Lösung soll den betroffenen Betrieben künftig eine auf die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Ausbildung befristete Anerkennung ausgesprochen werden. Im Gegenzug werden die Fördermittel zwar leicht gekürzt, jedoch nicht vollumfänglich gestrichen.
Beibehaltung der Betriebsanerkennung bei Erreichen des AHV-Alters angepasst
Bisher konnte die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb entzogen werden, sobald der Bewirtschafter das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hatte, was in der Praxis jedoch nicht vollzogen wurde. Bei Betrieben mit Nachfolge ist ein Betriebsleiterwechsel während dem Jahr in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen und Umtrieben verbunden, weshalb üblicherweise ein Wechsel auf Anfang des Kalenderjahres angestrebt wird. Auch bei auslaufenden Betrieben wird der Betrieb normalerweise nicht mit dem Geburtstag eingestellt, sondern erfolgt nach der letzten Ernte oder vor dem Einstallen des Viehs vor dem Winter. Die Vorlage sieht vor, dass die Betriebsanerkennung bei Erreichen des AHV-Alters bis Ende des jeweiligen Jahres bestehen bleibt. Damit wird die bisherige Handhabung in das Landwirtschaftsgesetz übernommen.
Förderung der Artenvielfalt durch ökologische Ausgleichsflächen
Um Fördergelder zu erhalten, müssen Landwirtschaftsbetriebe unter anderem die Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) erfüllen. Dazu gehört, dass jeder Landwirtschaftsbetrieb spezifisch berechnete Flächen nicht zur Produktion nutzt, sondern mit dem Ziel der Förderung der Artenvielfalt bewirtschaftet. Diese Flächen werden ökologische Ausgleichsflächen genannt. Das aktuelle Landwirtschaftsgesetz nennt für Ackerflächen mit der Buntbrache ein einziges gefördertes Element zum ökologischen Ausgleich. Analog der Gesetzgebung der Schweiz sollen für Ackerflächen weitere Elemente zum ökologischen Ausgleich ins Gesetz aufgenommen werden. Dabei handelt es sich etwa um Blühstreifen oder nicht bearbeitete Ackersäume.
Neuverteilung der Kosten der Lehrlingsausbildung
Bei der Lehrlingsausbildung im Berufsfeld Landwirtschaft fallen Kosten an. Diese Kosten werden in Liechtenstein bisher gesamt vom VBO - also der Branche - getragen. In der Vorlage ist neu eine Verrechnung aller Kosten, abhängig von der Anzahl der Lernenden, mit den staatlichen Förderbeiträgen vorgesehen. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist davon auszugehen, dass dadurch durchschnittliche Kosten in der Grössenordnung von CHF 30 bis 50 pro Betrieb und Jahr anfallen. Dadurch kann die Lehrlingsausbildung durch die Landwirtschaftsbetriebe mitfinanziert werden.
Kontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Jeannine Preite-Niedhart, Generalsekretärin
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