ikr: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag zur AHV-Revision - "Weihnachtsgeld" soll unverändert erhalten bleiben
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 29. September 2015 den Bericht und Antrag betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV genehmigt. Die Regierung schlägt dem Landtag neben weiteren Massnahmen einen Staatsbeitrag von CHF 20 Mio. sowie den unveränderten Beibehalt der 13. AHV-Rente - des so genannten Weihnachtsgelds - vor.
Ein von der Regierung in Auftrag gegebenes versicherungsmathematisches Gutachten kommt zum Schluss, dass mit der geltenden Gesetzeslage die Finanzierung der liechtensteinischen AHV langfristig nicht gesichert ist.
In der AHV Revision von 2011 wurde vom Landtag der Staatsbeitrag nur bis und mit 2017 gesprochen. Ab dem Jahr 2018 ist gemäss aktueller Rechtslage kein Staatsbeitrag mehr vorgesehen. Daher musste die Regierung auch über die Gewährung eines Staatsbeitrags entscheiden.
Da die Rentenausgaben der AHV heute schon nicht mehr alleine durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht werden, muss diese Lücke durch Staatsbeiträge, Kapitalerträge des AHV-Fonds sowie durch dessen Verzehr finanziert werden werden.
Ausgewogenes Massnahmenbündel soll AHV-Fonds nachhaltig sichern
Werden keine Massnahmen ergriffen, so wird sich das Fondsvermögen stetig verringern. Dadurch würden auch die Kapitalerträge geringer ausfallen. Die Finanzierung der AHV würde in eine Abwärtsspirale geraten, an dessen Ende der Verlust des Fondsvermögens von heute fast CHF 3 Milliarden stünde. Die Regierung hat daher verschiedene Massnahmen zur langfristigen Verbesserung der finanziellen Situation der AHV auf ihre Wirkung über den Zeitraum der kommenden 20 Jahre geprüft und schlägt einen jährlichen Staatsbeitrag sowie eine Kombination von Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV vor:
- Festlegung des Staatsbeitrags auf CHF 20 Mio. mit Anpassung an die laufende Teuerung.
- Anhebung der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 0.15 Prozentpunkte auf insgesamt 8.1 %.
- Erhöhung des ordentlichen Rentenalters auf 65 Jahre für Jahrgänge 1958 und jünger.
- Einführung einer Beitragspflicht auf Erwerbseinkommen, welche im Rentenalter erzielt werden.
- Vorübergehende Aussetzung des Teuerungsausgleichs auf die Renten im Umfang von 4%.
Einführung eines Interventionsmechanismus: Periodische Überprüfung der Nachhaltigkeit der Finanzierung der AHV verbunden mit der Pflicht der Regierung, bei Unterschreiten eines Grenzwerts dem Landtag ein Massnahmenpaket vorzulegen.
Durch diese Massnahmen kann erreicht werden, dass gemäss dem verwendeten Berechnungsmodell der AHV-Fonds von heute rund 11 Jahresausgaben in 20 Jahren immer noch bei über 7 Jahresausgaben gehalten werden kann.
Dreizehnte AHV-Rente soll unverändert bestehen bleiben
Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wird im vorliegenden Bericht und Antrag an der Auszahlung von 13 AHV-Monatsrenten festgehalten. Die Abschaffung des "Weihnachsgelds" wurde von vielen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert. Zudem ist durch die Entkoppelung der ersten und zweiten Säule, wie sie in der Vorlage zum BPVG vorgesehen ist, die Umlegung auf 12 Monatsrenten nicht mehr nötig.
Die Regierung ist der Ansicht, dass ohne weitere Verzögerung gehandelt werden muss, damit die zur Verfügung stehende Zeit genutzt wird. Zeitnah ergriffene Massnahmen können über Jahrzehnte ihre Wirkung entfalten. Ein untätiges Zuwarten hätte zur Folge, dass in Zukunft wesentlich stärkere Massnahmen ergriffen werden müssten, um denselben Effekt zu erzielen.
Weitere legistische Anpassungen und Bereinigungen
Im Rahmen dieser Gesetzesrevision sollen auch verschiedene gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden, welche nicht direkt mit der langfristigen finanziellen Sicherung der AHV zu tun haben. Dies beinhaltet namentlich das AHVG, das IVG, das ELG, das Blindenbeihilfegesetz und das ALVG.
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