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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Regierung verabschiedet Bericht und Antrag betreffend das Stimm- und aktive Wahlrecht für Auslandliechtensteiner

Vaduz (ots/ikr) -

Die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Auslandliechtensteiner war in den letzten 20 Jahren immer wieder Gegenstand von politischen Vorstössen und Meinungsbekundungen verschiedener Seiten.

Der Landtag hat in seiner September-Sitzung eine entsprechende Motion der Abgeordneten der Freien Liste und der Vaterländischen Union mit 15 Stimmen an die Regierung überwiesen. Die Regierung wurde beauftragt, dem Landtag eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Einführung des Stimm- und aktiven Wahlrechts Liechtensteiner Staatsangehöriger im Ausland auf Landesebene mit den von der Regierung in der Postulatsbeantwortung Nr. 103/2013 vorgeschlagenen Einschränkungen gemäss dem Modell der "potentiellen Betroffenheit" vorsieht.

In Erfüllung der Motion hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 29. September den Bericht und Antrag betreffend das Stimm- und aktive Wahlrecht Liechtensteiner Staatsangehöriger im Ausland zuhanden des Landtags verabschiedet.

Konkret wird das Stimm- und aktive Wahlrecht für Auslandliechtensteiner an die Voraussetzung eines früheren fünfjährigen Inlandwohnsitzes geknüpft. Ein Eintrag ins Stimmregister erfolgt dabei nur über Anmeldung bei der Heimatgemeinde, wobei die Wirkung des Eintrags zeitlich befristet ist. Die Regierung schlägt eine Frist von zehn Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere fünf Jahre vor. Die Befristung des Stimmrechts erscheint sachgerecht, da die enge Beziehung zum Land und die Vertrautheit mit den liechtensteinischen Verhältnissen naturgemäss mit zunehmender Dauer der Landesabwesenheit abnehmen. Damit soll auch den im Landtag geäusserten Bedenken bestmöglich Rechnung getragen werden. Ebenso ist gewährleistet, dass die vorgeschlagene Lösung verfassungsrechtlich haltbar und mit angemessenem Aufwand praktisch durchführbar ist.

Neben einer Änderung des Volksrechtegesetzes bedingt eine Neuregelung der geltenden Rechtslage auch eine Verfassungsänderung. Für eine solche Änderung ist auf Seiten des Landtags Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder oder eine Dreiviertelmehrheit an zwei aufeinanderfolgenden Landtagssitzungen erforderlich. Der Landtag wird den Bericht und Antrag voraussichtlich in seiner Sitzung im November erstmalig behandeln.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Claudia Gerner
T +423 236 65 93

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