ikr: Regierung beschliesst Änderung der Ärzteverordnung per 1. Januar 2016
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2015 eine Abänderung der Ärzteverordnung beschlossen. Die von der Ärzteschaft im Rahmen des Notfalldienstes zu leistenden Pflichten werden verbindlich festgelegt.
Das Ärztegesetz verpflichtet alle Ärzte mit einer Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bedarfsplanung) zur Leistung des Notfalldienstes. Der Notfalldienst wird von der Ärztekammer organisiert.
Der ärztliche Notfalldienst bezweckt nach allgemeinem Verständnis die Sicherstellung nicht aufschiebbarer Patientenbehandlungen. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, wer den Notfalldienst im Einzelfall aufbietet. Im Zentrum steht der Patient, der dringend behandelt werden muss.
Schaffung einer klaren und zeitgemässen Grundlage für den Notfalldienst
Die geltende, auf das alte Sanitätsgesetz gestützte Verordnung über den ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst wird aufgehoben. Gleichzeitig wird in der Ärzteverordnung festgelegt, dass der Notfalldienst jeden Tag rund um die Uhr gewährleistet sein muss und neben der Akutversorgung vor Ort oder in der Arztpraxis auch Überstellungen sowie Unterbringungen (Einweisungen) in ein Spital oder eine Klinik umfasst.
Diese Aktualisierung erfolgt im Interesse an einer funktionierenden Notfallversorgung der Bevölkerung. In letzter Zeit waren vermehrt Fragen betreffend die von der Ärzteschaft zu leistenden Notfalleinsätze aufgeworfen worden.
Nicht Teil des Notfalldienstes ist die Leichenbeschau bei aussergewöhnlichen Todesfällen.
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Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
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