ikr: Regierung verabschiedet Stellungnahme zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge und anderer Gesetze
Vaduz (ots/ikr) -
Anlässlich der ersten Lesung der vorgeschlagenen Anpassungen im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) und im Gesetz über die Invalidenversicherung in der Sitzung vom Dezember 2015 hat der Landtag die Vorschläge der Regierung grundsätzlich begrüsst. Es wurden jedoch verschiedene Fragen aufgeworfen, welche von der Regierung geprüft worden sind und im Rahmen der Stellungnahme beantwortet werden.
Im Grundsatz wird an der Stossrichtung des Bericht und Antrags zur Erhöhung des Leistungsniveaus in der 2. Säule festgehalten. Konkret beinhaltet dies die folgenden Massnahmen:
- Senkung der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht: Aktuell setzt die Versicherungspflicht bei einem massgebenden Jahreslohn von CHF 20 880 ein. Im Rahmen der Revision soll die Eintrittsschwelle auf CHF 13 920 gesenkt werden. Durch diese Massnahme soll insbesondere die Vorsorge von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit tiefen Einkommen verbessert werden. Aufgrund der Landtagsdebatte wird bezüglich der Eintrittsschwelle wieder eine Koordination mit dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eingeführt, indem hinsichtlich des für die Versicherungspflicht massgebenden Jahreslohnes auf den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der AHV verwiesen wird. Dies entspricht derzeit einem Betrag von CHF 13 920.
- Aufhebung des Freibetrages: Von dem für die Versicherung in der betrieblichen Personalvorsorge anrechenbaren Lohn wird aktuell ein Freibetrag in der Höhe des Jahresbetrags der minimalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgezogen (CHF 13 920). Für Teilzeitbeschäftigte ist der Freibetrag entsprechend niedriger festzusetzen. Der Freibetrag kann bereits jetzt reglementarisch niedriger festgesetzt oder zur Gänze wegbedungen werden. Durch diese Massnahme wird der versicherte Lohn erhöht. Dies führt zu höheren Beiträgen und Leistungen.
- Erhöhung der Altersbeiträge: In der Altersversicherung sind gemäss geltendem Recht für den Gesamtbestand der Arbeitnehmer mindestens 8% des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu entrichten. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind aktuell mindestens 6% des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu verwenden. Mit der Revision werden die gesetzlich vorgeschriebenen Altersgutschriften für den einzelnen Arbeitnehmer von 6% auf 8% erhöht. Die höheren Beiträge führen zu einer Erhöhung der Leistungen.
- Früher einsetzender Sparprozess: Der Sparprozess für die Altersvorsorge setzt bis anhin mit Vollendung des 23. Altersjahres ein. Indem dieser zukünftig mit Vollendung des 19. Altersjahres einsetzen soll, können wertvolle Beitragsjahre hinzugewonnen werden.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden die Anhebung der Beitragssätze, die Vorverlegung des Sparprozesses sowie die Senkung der Eintrittsschwelle ausdrücklich begrüsst. Zu Diskussionen Anlass gab insbesondere die vorgeschlagene Aufhebung des Freibetrages. Zudem wurde angeregt, die Möglichkeit eines Kapitalvorbezuges zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum zu prüfen.
Die Regierung beantwortet in der Stellungnahme ausführlich die aufgeworfenen Fragen und behandelt ausführlich die Diskussion zur Abschaffung des Freibetrages sowie den Vorschlag, den Kapitalvorbezug zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen.
Die Regierung hält an den im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Massnahmen fest. Auf den Kapitalvorbezug für Wohneigentum soll im Rahmen der vorliegenden Revision verzichtet werden.
Kontakt:
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Gerlinde Gassner
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