ikr: Bericht der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, des Jagdgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Mai 2016 den Bericht der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, des Jagdgesetzes und des Beschwerdekommissionsgesetzes verabschiedet.
Seit wenigen Jahren wird Liechtenstein wieder von Wildtierarten besiedelt, die bei uns über lange Zeit als ausgerottet galten. Während sich Luchs und Biber inzwischen fest etabliert haben, dürfte der Wolf bei uns erst sporadisch seine Fährten ziehen. Die Vorlage zielt darauf ab, ein konfliktarmes Zusammenleben dieser Rückkehrer mit dem Menschen zu ermöglichen.
Die liechtensteinische Gesetzgebung enthält wie jene der Schweiz aufgrund ratifizierter Konventionen strenge Schutzbestimmungen für nicht jagdbare Tierarten. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Vorgaben in ein spezifisch auf diese Tierarten ausgerichtetes Management, verfügt die Schweiz über mehrjährige Erfahrungen und entsprechende Konzepte. Für Liechtenstein macht es deshalb Sinn, sich an der Schweiz zu orientieren. Dasselbe gilt für allfällig zu treffende Massnahmen in Bezug auf die Verhütung von drohenden Schäden bzw. die Vergütung von entstandenen Schäden.
Weitere Anpassungen des Gesetzes betreffen die Bekämpfung von gebietsfremden Arten und schaffen diesbezüglich Rechtssicherheit. Zudem sollen verfahrensrechtliche Bestimmungen an die in den vergangenen Jahren erfolgte Rechtsentwicklung in anderen Umwelterlassen angeglichen sowie die Aufgaben der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Bislang beziehen sich im Jagdgesetz einige Bestimmungen auch auf geschützte Tierarten, wobei dieser Begriff im Jagdgesetz nicht abschliessend geklärt ist. Die Anpassungen im Naturschutzgesetz bedingen somit eine Angleichung dieser Artikel im Jagdgesetz. Diese notwendigen Änderungen werden zum Anlass genommen, verfahrenstechnische Bestimmungen des Jagdgesetzes an die heutigen Erfordernisse anzupassen. Dies sind in erster Linie Zuständigkeitsbestimmungen, die genaue Festlegung des Beschwerdeweges sowie wenige inhaltliche Anpassungen an die heutigen Rahmenbedingungen.
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