ikr: Deregulierung der Bauverordnung
Vaduz (ots/ikr) -
In ihrer Sitzung vom 13. September 2016 hat die Regierung eine revidierte Bauverordnung erlassen. "Die Revision ist Teil einer Reihe von baurechtlichen Deregulierungsmassnahmen, mit denen ich das Ziel verfolge, Erleichterungen für alle Beteiligten zu schaffen", so die Beweggründe der zuständigen Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer. Es gehe darum, die Eigenverantwortung der Bauherren und der Projektbeteiligten zu stärken. Dazu erfolgte eine kritische Überprüfung der Bestimmungen in der Bauverordnung. Die revidierte Bauverordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Infobox zu den wesentlichen Erleichterungen der Bauverordnungsrevision:
- Treppenhandläufe sind in selbstgenutzten Bauten nicht mehr vorgeschrieben, sofern die Wohnanlage fünf Wohnungen nicht überschreitet.
- Neu ist es bis zu fünf Wohneinheiten zulässig, Haupttreppen in gewendelter Form auszuführen.
- Die Bestimmung, dass die "lotrechte" Durchganshöhe von Treppen mindestens 2.20 m betragen muss, wurde aufgehoben, da ohnehin die einschlägige SIA-Norm zu beachten ist, welche eine Durchgangshöhe von 2.10 m vorsieht.
- Ebenso entfällt die Pflicht zum Bau von Trockenräumen in Mehrfamilienhäusern, da schon seit längerer Zeit kombinierte Wasch- und Trockengelegenheiten in der eigenen Wohnung bevorzugt werden.
- Betreffend die geforderten Sichtweiten kann das Amt für Bau und Infrastruktur inskünftig bei siedlungsorientierten Nebenstrassen, bei topografisch schwierigen Verhältnissen oder aus ortsbaulichen Gründen Abweichungen zulassen, solange die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
- Neu gelten sogenannte Drehsperren bei Fenstern als Absturzsicherung.
Der Bauverordnungsrevision ist eine Teilrevision des Baugesetzes vorausgegangen, die am 3. März 2016 vom Landtag in der Schlussabstimmung einhellig beschlossen wurde und am 1. Juni 2016 in Kraft trat.
Infobox zur Deregulierung des Baugesetzes im Zuge der Teilrevision:
- Für selbstgenutzte Bauten ist die Bauschlussabnahme nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
- Bei Einfriedungen wurde die Mehrmassregel eingeführt. Früher mussten Einfriedungen die höher als 1.25 m waren, einen Mindestabstand von 3.5 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Neu muss nur noch entsprechend dem Mass der Überschreitung abgerückt werden. Beispielsweise beträgt der Mindestabstand für eine 1.70 m hohe Einfriedung neu nur noch 45 cm (1.70 m - 1.25 m = 0.45m).
- Die Flachdachdiskriminierung wurde aufgehoben. Die Firsthöhe eines Giebeldaches darf nach der alten und der neuen Regelung die max. Gebäudehöhe um bis zu 5 m überschreiten. Aussenwände von Attikageschossen in der Flachdachbauweise mussten bisher hingegen im Winkelprofil von 45° gegenüber der Fassade zurückversetzt werden und durften eine Höhe von 3.5 m nicht überschreiten, um nicht zur max. Gebäudehöhe zu zählen. Neu ist ein Rücksprung von der Fassade im 45° Winkelprofil nur noch an den Eckpunkten, unter Berücksichtigung der Drittelregel, notwendig.
- Private Tiefbauten wie beispielsweise Parkplätze bis zu 50 m2 und die Errichtung von Schwimmbecken bis 35 m2 sind neu nur noch anzeigepflichtig und nicht mehr im normalen Baugesuchsverfahren abzuwickeln.
Bereits am 1. Januar 2016 trat die Deregulierung der Aufzugsanlagen in Form einer Abänderung der Bauverordnung in Kraft. Seither ist für Aufzugsanlagen keine Ausführungs- und Betriebsbewilligung mehr erforderlich, sondern eine EU-Konformitätserklärung genügt. Zudem ist der Abschluss eines Wartungsvertrages nicht mehr zwingend, wie auch die periodischen Kontrollen nicht mehr vorgeschrieben sind.
"Als nächstes steht das Brandschutzgesetz auf meiner Agenda", verrät Amann-Marxer. Dabei stünden die gleichen Ziele im Fokus wie bei den Vorgängerprojekten: Deregulierung, Modernisierung, Stärkung der Eigenverantwortung und Reduktion des Aufwandes für alle Beteiligten.
Kontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Johann Wucherer
T +423 236 64 71