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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Deregulierung der Bauverordnung

Vaduz (ots/ikr) -

In ihrer Sitzung vom 13. September 2016 hat die Regierung eine revidierte Bauverordnung erlassen. "Die Revision ist Teil einer Reihe von baurechtlichen Deregulierungsmassnahmen, mit denen ich das Ziel verfolge, Erleichterungen für alle Beteiligten zu schaffen", so die Beweggründe der zuständigen Regierungsrätin Marlies Amann-Marxer. Es gehe darum, die Eigenverantwortung der Bauherren und der Projektbeteiligten zu stärken. Dazu erfolgte eine kritische Überprüfung der Bestimmungen in der Bauverordnung. Die revidierte Bauverordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Infobox zu den wesentlichen Erleichterungen der Bauverordnungsrevision:

   - Treppenhandläufe sind in selbstgenutzten Bauten nicht mehr 
     vorgeschrieben, sofern die Wohnanlage fünf Wohnungen nicht 
     überschreitet.
   - Neu ist es bis zu fünf Wohneinheiten zulässig, Haupttreppen in 
     gewendelter Form auszuführen.
   - Die Bestimmung, dass die "lotrechte" Durchganshöhe von Treppen 
     mindestens 2.20 m betragen muss, wurde aufgehoben, da ohnehin 
     die einschlägige SIA-Norm zu beachten ist, welche eine 
     Durchgangshöhe von 2.10 m vorsieht.
   - Ebenso entfällt die Pflicht zum Bau von Trockenräumen in 
     Mehrfamilienhäusern, da schon seit längerer Zeit kombinierte 
     Wasch- und Trockengelegenheiten in der eigenen Wohnung bevorzugt
     werden.
   - Betreffend die geforderten Sichtweiten kann das Amt für Bau und 
     Infrastruktur inskünftig bei siedlungsorientierten 
     Nebenstrassen, bei topografisch schwierigen Verhältnissen oder 
     aus ortsbaulichen Gründen Abweichungen zulassen, solange die 
     Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.
   - Neu gelten sogenannte Drehsperren bei Fenstern als 
     Absturzsicherung.

Der Bauverordnungsrevision ist eine Teilrevision des Baugesetzes vorausgegangen, die am 3. März 2016 vom Landtag in der Schlussabstimmung einhellig beschlossen wurde und am 1. Juni 2016 in Kraft trat.

Infobox zur Deregulierung des Baugesetzes im Zuge der Teilrevision:

   - Für selbstgenutzte Bauten ist die Bauschlussabnahme nicht mehr 
     zwingend vorgeschrieben.
   - Bei Einfriedungen wurde die Mehrmassregel eingeführt. Früher 
     mussten Einfriedungen die höher als 1.25 m waren, einen 
     Mindestabstand von 3.5 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Neu 
     muss nur noch entsprechend dem Mass der Überschreitung abgerückt
     werden. Beispielsweise beträgt der Mindestabstand für eine 1.70 
     m hohe Einfriedung neu nur noch 45 cm (1.70 m - 1.25 m = 0.45m).
   - Die Flachdachdiskriminierung wurde aufgehoben. Die Firsthöhe 
     eines Giebeldaches darf nach der alten und der neuen Regelung 
     die max. Gebäudehöhe um bis zu 5 m überschreiten. Aussenwände 
     von Attikageschossen in der Flachdachbauweise mussten bisher 
     hingegen im Winkelprofil von 45° gegenüber der Fassade 
     zurückversetzt werden und durften eine Höhe von 3.5 m nicht 
     überschreiten, um nicht zur max. Gebäudehöhe zu zählen. Neu ist 
     ein Rücksprung von der Fassade im 45° Winkelprofil nur noch an 
     den Eckpunkten, unter Berücksichtigung der Drittelregel, 
     notwendig.
   - Private Tiefbauten wie beispielsweise Parkplätze bis zu 50 m2 
     und die Errichtung von Schwimmbecken bis 35 m2 sind neu nur noch
     anzeigepflichtig und nicht mehr im normalen Baugesuchsverfahren 
     abzuwickeln.

Bereits am 1. Januar 2016 trat die Deregulierung der Aufzugsanlagen in Form einer Abänderung der Bauverordnung in Kraft. Seither ist für Aufzugsanlagen keine Ausführungs- und Betriebsbewilligung mehr erforderlich, sondern eine EU-Konformitätserklärung genügt. Zudem ist der Abschluss eines Wartungsvertrages nicht mehr zwingend, wie auch die periodischen Kontrollen nicht mehr vorgeschrieben sind.

"Als nächstes steht das Brandschutzgesetz auf meiner Agenda", verrät Amann-Marxer. Dabei stünden die gleichen Ziele im Fokus wie bei den Vorgängerprojekten: Deregulierung, Modernisierung, Stärkung der Eigenverantwortung und Reduktion des Aufwandes für alle Beteiligten.

Kontakt:

Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Johann Wucherer
T +423 236 64 71

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