ikr: Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat am 15. November 2016 die Verordnung über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest beschlossen. Geflügelhalter müssen ihr Hausgeflügel wirksam vor Kontakt mit Wildvögeln schützen. Futter- und Tränkestellen dürfen daher für Wildvögel nicht zugänglich sein. Das gleiche gilt für Wasserbecken, die dem Hausgeflügel als Badegelegenheit zur Verfügung gestellt werden. Geflügelhalter sind zudem aufgefordert, spezifische Hygienemassnahmen zu treffen. Ausserdem gilt ein Verbot für Märkte und Ausstellungen, an denen Geflügel aufgeführt wird.
Der Erlass der Verordnung wurde notwendig, nachdem Anfang November das Vogelgrippe-Virus vom Stamm H5N8 im Bodenseeraum nachgewiesen wurde. Der Virusstamm ist stark krankmachend. Er wird innerhalb der Wildvogelpopulation sehr rasch übertragen und führt zu einer schweren, häufig tödlich verlaufenden Atemwegserkrankung. Das Virus kann leicht auf Nutzgeflügel übertragen werden. Am letzten Wochenende wurden in der Schweiz an weiteren Stellen tote Wildvögel aufgefunden. Zudem wurde bekannt, dass das Virus nicht auf Wasservögel beschränkt bleibt, sondern auch andere Wildvögel befällt. Die liechtensteinische Verordnung tritt zeitgleich mit der gleichlautenden Bundesamtsverordnung in der Schweiz in Kraft. Die Geflügelhalter müssen neben den Haltungsmassnahmen auch spezifische Hygienemassnahmen beachten, wie insbesondere Kleider- und Stiefelwechsel vor dem Betreten von Geflügelstall und -Auslauf, Benutzung einer Desinfektionswanne, Handhygiene, Besucherverbot, u.a.m.
Die Verordnung und die darin enthaltenen Massnahmen zielen auf eine Verhinderung der Geflügelpest (Vogelgrippe) im liechtensteinischen Nutz- und Ziergeflügelbestand ab.
Kontakt:
Ministerium für Gesellschaft
Peter Malin, Landestierarzt, Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen
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