ikr: Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung (KQV) per 1. Januar 2017
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat am 22. Dezember 2016 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung (KQV) beschlossen. Damit werden Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) getroffen. Die Anpassung beinhaltet nähere Vorgaben für die Ausgestaltung der Bedarfsplanung und von Verträgen. Für die Abgeltung ambulanter ärztlicher Leistungen nach TARMED wird ein Taxpunktwert in Höhe von CHF 0.83 festgelegt.
Bedarfsplanung und Verträge
Nach dem revidierten KVG hat die Bedarfsplanung die Zahl der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassenen Leistungserbringer sowie die Art und den Umfang der Leistungserbringung zu beinhalten. Die dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen beschreiben, in welcher Form dies umzusetzen ist. Ärztekammer und Kassenverband müssen gemeinsam die Anzahl der Stellen in einem Stellenplan festhalten. Die Art der Leistungserbringung ist in Stellenbeschreibungen näher zu definieren. Für den Umfang der Leistungserbringung sollen die Verbände Kriterien bestimmen, die künftig auch Teilzeitstellen innerhalb der Bedarfsplanung ermöglichen.
Im individuellen OKP-Vertrag mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) verpflichtet sich der einzelne Arzt zur Tätigkeit gemäss Stellenbeschreibung im vereinbarten Umfang, also in Voll- oder allenfalls Teilzeit. Nach dem neuen KVG hat der LKV der Regierung regelmässig über die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zu berichten. Für den Bericht ist ein einfaches Ampelsystem vorgesehen.
Abgeltung ambulanter ärztlicher Leistungen
Ambulante ärztliche Leistungen sind ab 1. Januar 2017 Kraft Gesetz nach Massgabe der gesamtschweizerischen Tarifstruktur TARMED zu berechnen. Ärztekammer und Kassenverband konnten sich nicht fristgerecht auf einen Taxpunktwert einigen. Daher wird dieser von der Regierung ersatzweise festgelegt. Der Taxpunktwert beträgt ab 1. Januar 2017 CHF 0.83, genau wie in den Kantonen der Ostschweiz.
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Abweichungen von der Schweizer Tarifstruktur vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wird nur dort Gebrauch gemacht, wo TARMED keine exakt passenden Tarifpositionen kennt. Das gilt für einzelne Untersuchungen im Rahmen des Liechtensteinischen Vorsorgeprogramms. Es konnten Lösungen innerhalb des TARMED gefunden werden, welche die Vergütung der Vorsorgeuntersuchung auf gleicher Höhe wie bis anhin gewährleisten.
Leistungen des ärztlichen Praxislabors sind zukünftig nach den Bestimmungen und Voraussetzungen der Schweizer Analysenliste abzurechnen. Bisher geltende Abweichungen davon werden aufgehoben.
Weitere Änderungen
Auf Empfehlung der Leistungskommission erfolgen verschiedene Anpassungen des Leistungskataloges an jenen der Schweiz. Die Liste der sogenannten Co-Marketing-Präparate wird um drei neue Präparate ergänzt. Weiter wurde das Vorgehen für den Fall verbessert, dass Versicherte ihre Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlen.
Nach der Abänderung der KQV hat in Zukunft der Krankenkassenverband anstelle des Amtes für Gesundheit regelmässig im Internet eine Aufstellung der Gesamtkosten der OKP und der Kosten der einzelnen Kategorien von Leistungserbringern zu veröffentlichen. Diese Daten sind heute bereits auf der Homepage des Krankenkassenverbands abrufbar.
An ihrer Sitzung vom vergangenen Dienstag hat die Regierung zudem beschlossen, dass auch das Landesspital ab Januar 2017 die ambulanten Leistungen mit demselben Taxpunktwert wie die niedergelassenen Ärzte abrechnet. Das Landesspital wird also auch nach TARMED abrechnen mit einem Taxpunktwert von CHF 0.83.
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