ikr: Postulatsbeantwortung zur Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft verabschiedet
Vaduz (ots/ikr) -
Werden Mütter für einen definierten Zeitraum vor, während und nach der Niederkunft generell von der Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit, würde sich dies mit rund 50 Rappen auf die Durchschnittsprämie des einzelnen Versicherten auswirken. So das Fazit einer Postulatsbeantwortung, welche die Regierung in ihrer Sitzung vom 20. Februar 2018 verabschiedet hat.
Anliegen der Postulanten
In der vergangenen Oktobersitzung behandelte der Landtag eine Motion zur Kostenbefreiung bei Mutterschaft. Ursprünglich sollte die Regierung beauftragt werden, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit der Mütter für den Zeitraum ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zehn Wochen nach der Niederkunft generell von der Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) befreit werden. Dadurch würden die Betroffenen entlastet, denn gemäss aktueller Rechtslage in Liechtenstein gilt eine Kostenbefreiung nur für definierte Leistungen wie Vor- und Nachsorge, Geburtshilfe und Stillberatung. Für die Behandlung aller anderen gesundheitlichen Störungen - zu denen auch Schwangerschaftskomplikationen gehören - müssen sich die Versicherten an den Kosten beteiligen. Die Motion wurde schliesslich in ein Postulat umgewandelt und die Regierung eingeladen zu prüfen, wie sich eine an der Schweiz orientierte Regelung auf die OKP-Kosten auswirkt.
Geringe Prämienerhöhung
In der Postulatsbeantwortung wird der jährliche Einnahmenausfall basierend auf den Daten der 20- bis 45-jährigen Frauen abgeschätzt. Dabei wird von durchschnittlich 360 Geburten pro Jahr ausgegangen. Das Ergebnis der Berechnungen hängt unter anderem davon ab, ob auch eine freiwillig gewählte höhere Kostenbeteiligung der Befreiung unterliegen soll. Des Weiteren spielt die konkrete Dauer der Befreiung eine Rolle.
Je nach Ausgestaltung der Massnahme beziffert die Regierung den Entfall der Kostenbeteiligung während der Mutterschaft mit 150`000 bis 170`000 Franken pro Jahr. Das entspricht rund 0,1 Prozent des Prämienvolumens oder umgerechnet auf die Durchschnittsprämie weniger als 50 Rappen pro Monat und versicherter Person. Zur Umsetzung der Massnahme wäre eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes erforderlich.
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