ikr: Liechtenstein betont rechtliche Unverbindlichkeit des UNO-Migrationspaktes
Vaduz (ots)
Der Text des Globalen Paktes der UNO für eine sichere, geordnete und reguläre Migration wurde an der hochrangigen Konferenz in Marrakesch, Marokko, von den 164 anwesenden Staaten per Akklamation verabschiedet. Liechtenstein nutzte die Konferenz, um sein Verständnis des Migrationspakts kundzutun. Dabei hob Liechtenstein insbesondere hervor, dass der Migrationspakt rechtlich unverbindlich ist und keine neuen Rechte schafft. Nach der Verabschiedung des Textes in Marrakesch muss der Migrationspakt noch durch die UNO Generalversammlung in New York behandelt werden. Die Regierung hat die endgültige Positionierung Liechtensteins noch nicht festgelegt. Die Regierung hatte Ende November entschieden, an der Konferenz am 10./11. Dezember in Marrakesch auf Beamten- bzw. Fachebene teilzunehmen. Liechtenstein wurde durch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten und das Ausländer- und Passamt vertreten. In der Rede betonte die liechtensteinische Delegation, dass eine geordnete Migration im Interesse aller Staaten ist und die Ursachen irregulärer Migration gemeinsam bekämpft werden müssen. Dabei wies Liechtenstein auf seine Entwicklungsprojekte in Herkunfts- und Transitstaaten hin und kündigte an, diese Aktivitäten fortzuführen. Gleichzeitig unterstrich Liechtenstein in seiner Rede, dass die nationale Diskussion über die Unterstützung des Migrationspaktes noch nicht abgeschlossen ist.
Die Konferenzteilnahme in Marrakesch diente in erster Linie dazu, die liechtensteinische Interpretation der Ziele des Migrationspaktes darzulegen. In der Rede wurden dabei insbesondere die folgenden Punkte festgehalten:
- Liechtenstein beabsichtigt im Falle einer Unterstützung des GCM nicht, alle Ziele des Migrationspaktes vollumfänglich umzusetzen;
- Aus dem Migrationspakt kann kein Recht auf Migration, kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Familiennachzug und kein Recht auf Regularisierung von irregulären Migrationsverhältnissen abgeleitet werden;
- Die bestehenden Regelungen in Liechtenstein zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sind ausreichend und im Einklang mit den Zielen des Migrationspaktes;
- Die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsleistungen ist im nationalen Recht klar geregelt und es ergibt sich aus dem Migrationspakt keinerlei Anpassungsbedarf.
Die in Marrakesch vertretenen Staaten betonten allesamt die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit zur Bewältigung der Migrationsproblematik. Gleichzeitig hielten viele Staaten wie auch Vertreter der UNO ausdrücklich fest, dass der Migrationspakt lediglich einen politischen Kooperationsrahmen darstellt und nicht bindend ist.
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