Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung per 1. Februar 2020
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Januar 2020 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Der Leistungskatalog für den Bereich Pflege und die zugehörigen Bestimmungen der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) werden grundlegend modernisiert. Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Fehlgeburten werden von der Kostenbeteiligung befreit. Bei einigen weiteren Leistungen erfolgen Anpassungen an die Schweiz. Eine chronische Erkrankung wird neu auf die Liste mit Befreiung von der Kostenbeteiligung aufgenommen.
Leistungskatalog Pflege
Die Leistungskommission hat unter Einbezug von Vertretern der Pflegefachpersonen eine umfassende Überarbeitung des Leistungskataloges im Bereich Pflege vorgeschlagen. Dieser wurde zuvor über lange Zeit nicht weiterentwickelt. Die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die OKP waren daher in Teilen nicht mehr zeitgemäss.
Mit den überarbeiteten Verordnungsbestimmungen werden die Leistungen von Pflegefachpersonen in den verschiedenen Settings (ambulant durch freiberufliche Pflegefachpersonen oder durch die Familienhilfen, stationär im Pflegeheim) einheitlich beschrieben. Ausserdem wird die Rolle der Pflegefachpersonen bei der Ermittlung des Bedarfs an Pflegeleistungen herausgehoben und gestärkt. Der Arzt bestimmt mittels Anordnung, dass Pflegeleistungen notwendig sind. Die konkrete Bedarfsermittlung erfolgt dann durch Pflegefachpersonen in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder den Angehörigen. Für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen kommt ein standardisiertes Instrument zum Einsatz. Die Finanzierung der Pflegeleistungen erfährt durch die aktuelle Verordnungsanpassung keine Änderung.
Leistungen im Zusammenhang mit Fehlgeburten
Kontrolluntersuchungen und die Betreuung durch Hebammen nach einer Fehlgeburt von der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche gelten wie in der Schweiz ab sofort ausdrücklich als Leistungen bei Mutterschaft. Dies betrifft auch die Kontrolle und Betreuung in den seltenen Ausnahmefällen eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruches, der nach liechtensteinischem Recht straflos und nach der Gesetzgebung am Ort des Eingriffs zulässig ist. Zu den konkret benannten ärztlichen Leistungen gehören Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung, Laboranalysen und Ultraschalluntersuchungen. Im Normalfall sind maximal zehn Hausbesuche von Hebammen vorgesehen, bei Bedarf kann der Arzt zusätzliche Hausbesuche anordnen. Die genannten Leistungen sind als Leistungen bei Mutterschaft von der Kostenbeteiligung befreit.
Sonstige Anpassungen des OKP-Leistungskataloges
Auf Empfehlung der Leistungskommission erfolgt regelmässig eine Angleichung des OKP-Leistungskataloges an jenen der Schweiz. Mit der aktuellen Anpassung werden Änderungen bei den ärztlichen Leistungen und bei den Leistungen der Chiropraktoren nachvollzogen. Beispielsweise fallen darunter die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion oder bei Fieber mit unbekannter Ursache, für die Perkutane Elektroneuromodulation des Tibialnervs (PTNS) zur Inkontinenzbehandlung, sowie für die Knochendichtemessung mit Doppelenergie-Röntgen-Absorptiometrie (DEXA) bei bestimmten medikamentösen Therapien zur Krebsbehandlung.
Neue Indikation mit Befreiung von der Kostenbeteiligung
Das Geburtsgebrechen Spina bifida wird auf die Liste der Indikationen mit Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke aufgenommen, und zwar unter der Voraussetzung einer Invalidisierung von mindestens 30%.
Kontakt:
Ministerium für Gesellschaft
Ina Lueger, Mitarbeiterin der Regierung
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