Coronavirus Massnahmen im Strassenverkehr: Verlängerung der Gültigkeit von Führerscheinen und anderen Fahrberechtigungen
Vaduz (ots)
Die derzeitige Coronavirus-Epidemie hat auch Auswirkungen auf die Dienstleistungen des Amtes für Strassenverkehr. Die Regierung hat deshalb am 25. März 2020 folgende Massnahmen rückwirkend ab dem 9. März 2020 bis höchstens zum 30. September 2020 beschlossen:
Die Gültigkeit abgelaufener Fahrberechtigungen bzw. Führerscheine wird bis zum 30. September 2020 jeweils um 6 Monate verlängert. Die Ausgabe der neuen Dokumente erfolgt seitens des Amts für Strassenverkehr und ist kostenlos.
Die periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sind sistiert. Bereits erfolgte Aufgebote müssen von den Führerscheininhabern und -inhaberinnen nicht beachtet werden.
Das Amt für Strassenverkehr wird ermächtigt, die Gültigkeitsdauer aller Lernfahrausweise angemessen zu verlängern.
Inhaber und Inhaberinnen von Fähigkeitsausweisen von Ausbildungsbestätigungen, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen sind, dürfen auf dem Gebiet Liechtensteins weiterhin Güter oder Personen transportieren.
Inhaber und Inhaberinnen einer Schulungsbescheinigung gemäss Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen auf dem Gebiet Liechtensteins weiterhin Gefahrgut befördern und - sobald dies wieder erlaubt ist - die Auffrischungsschulung absolvieren sowie die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen. Die Geltungsdauer der neuen ADR-Schulungsbescheinigung beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.
Inhaber und Inhaberinnen eines Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte nach ADR, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist, dürfen weiterhin als Gefahrgutbeauftragte tätig sein und die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises auch ohne Ausbildungsbescheinigung ablegen. Die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises beginnt mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung.
Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Amt für Strassenverkehr nicht entzogen, und deren Inhaber oder Inhaberin wird von den Behörden nicht verwarnt, wenn die fünfjährige Weiterbildungsperiode am 9. März 2020 oder später abgelaufen ist und der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt hat.
Diese Massnahmen dienen insbesondere der Gewährleistung und Aufrechterhaltung des u.a. internationalen Waren- und Güterverkehrs. Zudem dienen sie zum Schutze der Einwohnerinnen und Einwohner ab 75 Jahre, damit diese nicht die vorgeschriebene verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung absolvieren müssen. Sie behalten somit ihre Fahrberechtigung und müssen sich keinem zusätzlichem gesundheitlichem Risiko aussetzen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.asv.llv.li "Neuigkeiten".
Kontakt:
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Otto C. Frommelt, Leiter Amt für Strassenverkehr
T +423 236 75 07