Bericht und Antrag zur Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 5. Mai 2020 den Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes verabschiedet. Damit soll in erster Linie die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (sogenannte 5. Geldwäscherei-Richtlinie), welche die Richtlinie (EU) 2015/849 (sogenannte 4. Geldwäscherei-Richtlinie) aktualisiert, erfolgen. Diese hat das Ziel, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu verschärfen.
Durch die 5. Geldwäscherei-Richtlinie wird insbesondere der Anwendungsbereich der Anti-Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsvorschriften erweitert. Künftig sollen bestimmte Immobilienmakler sowie bestimmte Dienstleister im Zusammenhang mit Kunstwerken in den Anwendungsbereich fallen. Ebenfalls sollen bestimmte Verwahrer und Vermieter zur Werteaufbewahrung von den Sorgfaltspflichten umfasst werden.
Die Richtlinie präzisiert weiter, wann und welche Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Hochrisiko-Drittländern anzuwenden sind. Aufgrund dieser Vorgaben sollen die bestehenden Regelungen des Sorgfaltspflichtgesetzes im Zusammenhang mit Hochrisiko-Drittländern angepasst werden.
Durch die Schaffung eines zentralen Kontenregisters soll den nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäscherei (Financial Intelligence Units - FIUs) und den zuständigen Behörden ein zeitnaher Zugriff auf Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Bank-Schliessfächer sowie der Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlich berechtigten Personen ermöglicht werden.
Auch sollen die Vorgaben der 5. Geldwäscherei-Richtlinie in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschereibekämpfung zuständigen Behörden durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf umgesetzt werden.
Die in der 5. Geldwäscherei-Richtlinie vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen wurden bereits im Rahmen der Einführung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes (TVTG) adressiert. Im gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen damit verbundene Vorgaben der FATF im Zusammenhang mit VT-Dienstleistern und sogenannten "virtual asset transfers" umgesetzt werden.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.
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