COVID-19: Verlängerung der Massnahmen und Erleichterung für Primarschulen
Vaduz (ots)
Die Regierung beabsichtigt, die derzeit geltenden Massnahmen bis Ende Februar zu verlängern. Ab dem 24. Januar können Primarschulklassen von der Maskentragpflicht ausgenommen werden, wenn in einer Klasse keine positiven Fälle zu verzeichnen sind und wenn mindestens zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler an den repetitiven Spucktests teilnehmen. Werden beide Voraussetzungen erfüllt, können die Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klasse während dem Unterricht auf das Maskentragen verzichten.
Die Covid-19-Fallzahlen bewegen sich auf rekordhohem Niveau. Derzeit sind im Schnitt der letzten sieben Tage 79.7 Fälle pro Tag zu verzeichnen und die 7-Tages-Inzidenz hochgerechnet auf 100'000 Einwohner beläuft sich auf 1'425. Die Hospitalisationen bewegen sich aktuell auf tiefem Niveau. Die Auslastung der Intensivstationen in der Schweiz ist nach wie vor hoch, es ist aber ein abnehmender Trend zu erkennen. Es wird erwartet, dass die Omikronwelle in den nächsten Wochen in der Schweiz und in Liechtenstein ihren Höhepunkt erreichen wird. Vor diesem Hintergrund sind aktuell weder massgebliche Verschärfungen noch Lockerungen angezeigt. Die aktuell geltenden und bis zum 24. Januar befristeten Massnahmen betreffend Zugangsbeschränkungen (2G) und weitere Vorgaben für Gastronomie-, Kultur- und Freizeitbetriebe sowie für Veranstaltungen sollen daher bis Ende Februar verlängert werden. Wie bereits angekündigt, wird die Regierung auch die Entscheide des Bunderates von Mittwoch, 19. Januar 2022 in den finalen Entscheid von Ende dieser Woche mit einbeziehen.
Maskentragpflicht in Primarschulen
Am 10. Januar wurde der Unterricht nach den Winterferien wieder aufgenommen. Die seit Dezember geltende Maskentragepflicht für Kinder ab sechs Jahren gilt auch in allen Schulen. Ausgenommen sind Kindergärten sowie die Basisstufe. Die repetitiven Tests werden weiterhin auch an den Schulen angeboten. Bei flächendeckender Teilnahme können Ansteckungen frühzeitig nachgewiesen, infizierte Personen isoliert und Ansteckungsketten unterbrochen werden.
Wie die Regierung bereits angekündigt hat, kann die zuständige Schulleitung Schülerinnen und Schüler von Klassen der Primarstufe ab dem 24. Januar während des Unterrichts von der Maskentragpflicht ausnehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse an den repetitiven Speicheltests teilnehmen und in der entsprechenden Klasse keine Schülerinnen und Schüler während der letzten sieben Tage positiv getestet wurden. Bei positiven Testergebnissen in einer Klasse müssen die Masken bis zum Vorliegen des Resultats des nächsten Spucktests weitergetragen werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass nicht das Testen selbst sondern das Tragen von Masken vor Ansteckungen schützt. Die Befreiung von der Maskenpflicht gilt nur, wenn die Kinder am zugewiesenen Arbeitsplatz sitzen.
Die Situation ist weiterhin sehr anspruchsvoll. Die Regierung wird die weitere Entwicklung der Pandemie genau beobachten und je nach Infektionsgeschehen und Testkapazitäten die Strategie anpassen müssen.
Mögliche Dispensation bis zu den Sportferien auf Antrag der Eltern
Aufgrund der Tatsache, dass einzelne Eltern den Schulbetrieb behindern, weil sie das Tragen von Masken für ihr Kind als unzumutbar einstufen, wird das Sicherheitsgefühl der grossen Mehrheit beeinträchtigt, die die Schutzmassnahmen mitträgt. Die Regierung sieht in der Covid-19-Verordnung deshalb neu eine Regelung vor, mit welcher die Erziehungsberechtigten per Antrag beim Schulamt ihre Kinder vom 24. Januar bis zum 25. Februar 2022 von der Präsenzpflicht ausnehmen können. Dabei gelten klare Bedingungen für das eigenverantwortliche Fernbleiben vom Präsenzunterricht für die Eltern, die das Angebot des Präsenzunterrichtes infolge der geltenden Schutzmassnahmen nicht annehmen.
Erziehungsberechtigte, welche ihre Kinder bis zu den Sportferien vom Präsenzunterricht abmelden, können dies mittels entsprechendem Formular beim Schulamt beantragen. Den betroffenen Schülerinnen und Schülern wird der Lernstoff für die Zeit der Abwesenheit vom Präsenzunterricht bekannt gegeben und die Schülerinnen und Schüler werden wöchentlich von den Lehrpersonen kontaktiert. Für die Erreichung der Lernziele der Schule sind während dieses Zeitraums jedoch die Erziehungsberechtigten in vollem Umfang verantwortlich.
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