Regierung erlässt Abänderungen der Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 8. November 2022 die Verordnung über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verordnung über die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr und die Verordnung über die Abänderung der Chauffeurzulassungsverordnung(CZV) verabschiedet. Im Weiteren wurden die Weisungen betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkarteformat (FAK) abgeändert.
Die VZV wurde dahingehend angepasst, dass neu der Führerausweis der Unterkategorie AM (Kleinmotorrad) auch zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G (Landwirtschaftliche Fahrzeuge) und M ("Motorfahrrad /Mofa") berechtigt. Zudem wurde eine Präzisierung hinsichtlich des Unterscheidungskenneichens ("FL") vorgenommen.
Aufgrund der Abänderung der VTS erfasst das Amt für Strassenverkehr neu bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers. Hintergrund für diese neue Regelung ist die in Liechtenstein im Mai 2022 erfolgte Abänderung der CO2-Verordnung.
Im Rahmen der CZV konnten Bewerberinnen und Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport bisher die Theorieprüfung gemäss der CZV dreimal ablegen. Bei Nichtbestehen der dritten Prüfung musste eine Wartefrist von zwei Jahren eingelegt werden. Um eine Angleichung an die schweizerische Praxis zu gewährleisten, kann nun neu die Theorieprüfung gemäss Art. 17 Abs. 1 CZV beliebig oft wiederholt werden.
Die Verordnungsänderungen treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
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