Spezialprüfung "Stromgrosskunden": LKW verstärkt Risikomanagement
Vaduz (ots)
Im Oktober 2022 informierten die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) die Regierung über einen Rechtsvergleich, der mit einer Zahlung von 6.7 Mio. CHF seitens der LKW an sieben Grosskunden des Landes einherging. Der Rechtsvergleich resultierte aus unterschiedlichen Vertragsauslegungen zur vereinbarten Energiebeschaffung für industrielle Grosskunden, welche seit 2016 unter Einbezug eines externen Portfoliomanagement-Unternehmens erfolgte. Dieser externe Portfoliomanager wurde auf Wunsch der Grosskunden von den LKW mandatiert. Die Auslegungsunterschiede akzentuierten sich vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Strompreisentwicklung im Jahr 2021/22.
Die Regierung beauftragte am 22. Dezember 2022 eine Spezialprüfung, um den Sachverhalt und die Governance-Strukturen der LKW im konkreten Fall zu prüfen. Am 3. April 2023 hat die Regierung den Bericht der KPMG zur Kenntnis genommen. Dieser stellt u.a. fest, dass die vertragliche Ausgestaltung der Energiebeschaffung für die Grosskunden nicht branchenüblich und das diesbezügliche Risikomanagement der involvierten Parteien, speziell mit Blick auf starke Turbulenzen auf den Energiemärkten, nicht ausreichend war. Eine Kompetenzüberschreitung im Rahmen der gültigen Kompetenzordnung wurde nicht festgestellt.
Die LKW haben in der Zwischenzeit den Vertrag mit dem externen Portfoliomanagement-Unternehmen aufgekündigt und gegen dieses Regress genommen, um den Schaden zurückzufordern. Ebenso wurden seitens LKW verschiedene Massnahmen zur Stärkung des Portfolio- und Risikomanagements verabschiedet, einschliesslich der Ausarbeitung neuer Energielieferverträge mit Grosskunden. Die Regierung wird im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die konsequente Umsetzung dieser Massnahmen regelmässig überprüfen.
Die Beschaffung für alle anderen Kundengruppen der LKW (Haushalts- und Gewerbekunden, Sondervertragskunden, Portfoliokunden) wurden von den LKW selbst bewirtschaftet; das erwähnte externe Portfoliomanagement war hier nicht involviert.
Weitere Auskünfte zur Spezialprüfung können nach endgültigem Abschluss des Regressverfahrens erteilt werden.
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