Regierung beschliesst Abänderung der Bankenverordnung
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 24. Oktober 2023 die Verordnung über die Abänderung der Bankenverordnung (BankV) beschlossen.
Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) schlug in seiner Empfehlung vom Juli 2023 zur Bewältigung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und auf dem Hypothekenmarkt (AFMS/2023/2) verschiedene Massnahmen vor, um die mit der hohen Verschuldungsquote der privaten Haushalte verbundenen Risiken einzudämmen. Das übergreifende Ziel bestand darin, das Verhältnis der Verschuldung der privaten Haushalte zu stabilisieren, ohne den Zugang der Kreditnehmer zum Markt für Hypothekendarlehen im Wohnimmobiliensektor weiter einzuschränken oder zu erschweren. Eine der empfohlenen Massnahmen des AFMS ist die Anpassung relevanter Bestimmungen der BankV.
Die vom AFMS empfohlene Massnahme wird durch die Anpassung der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek gemäss Anhang 4.5 BankV von 20 auf 15 Jahre umgesetzt. Analog zur Schweizer Praxis soll bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten die Hypothekarschuld für die 2. Hypothek - also jener Teil der Hypothek, der einen Beleihungssatz von zwei Dritteln des Liegenschaftswerts übersteigt - innerhalb von maximal 15 Jahren (mindestens) linear amortisiert werden. Das bedeutet, dass die Amortisation der Hypothekarschuld durch den Kreditnehmer gleichmässig über 15 Jahre zu erfolgen hat. Die Angleichung der Amortisationsdauer an die übliche Praxis in der Schweiz ermöglicht einen schnelleren Schuldenabbau im Falle jener Hypotheken, bei denen die Beleihungsquote besonders hoch ist, ohne den Kreditnehmer dabei übermässig zu belasten. Gleichzeitig wird durch eine lineare Amortisation ein über die Zeit hinweg konstanter Schuldenabbau sichergestellt, wodurch die Risiken der hohen Haushaltsverschuldung fortlaufend abgebaut werden.
Die Verordnung über die Abänderung der BankV tritt am 1. November 2023 in Kraft.
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