Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes, des Vermögenverwaltungsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes verabschiedet
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 31. Oktober 2023 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderungen des Bankengesetzes (BankG), des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes (EWR-ZVDG), des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) verabschiedet. Die Gesetzesabänderungen dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen.
Liechtenstein misst den technologischen Entwicklungen im Finanzmarktrecht hohe Bedeutung bei und unterstützt die europäische Pilotregelung für DLT-Marktinfrastrukturen. Es geht dabei um die Förderung eines gesicherten Handels mit Kryptowerten (Finanzinstrumenten), der im Rahmen einer sechsjährigen Testphase mit höchst möglicher Rechtssicherheit und unter hohem Anlegerschutz ermöglicht werden soll. Dafür sind in der Verordnung (EU) 2022/858 Regelungen für eine besondere Genehmigung von DLT-Marktinfrastrukturen, wie multilaterale Handelsplätze und Zentralverwahrer, unter Gewährung von bestimmten Ausnahmen durch die zuständigen Behörden vorgesehen. An den Betrieb solcher Marktinfrastrukturen werden, zusätzlich zu den bestehenden, noch weitere Anforderungen gestellt. Wesentlich ist zudem eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern und den Aufsichtsbehörden, um entsprechende Erfahrungen direkt auszutauschen. Nach der Testphase wird es eine Auswertung der Erfahrungen geben und die EU-Kommission wir entscheiden, ob und wie die Rechtslage weiterentwickelt werden kann, um einen zukunftsweisenden Rechtsrahmen für moderne Marktinfrastrukturen zu schaffen.
Liechtenstein ist als EWR-Mitglied zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/858 verpflichtet. Grundsätzlich ist diese Verordnung nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar, doch erfordern einige Bestimmungen, wie die Regelung der zuständigen Behörde und deren Befugnisse bzw. Sanktionsrechte, eine nationale Durchführung bzw. Umsetzung. Diese nationale Durchführung bzw. Umsetzung erfolgt durch die gegenständlichen Gesetzesabänderungen.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.
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