Regierung beschliesst Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2023 die Abänderung des Offenlegungsgesetzes sowie weiterer Gesetze beschlossen. Das Offenlegungsgesetz (OffG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie). Diese Richtlinie legt Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
Zuletzt wurde das OffG im Jahre 2016 einer umfassenden Revision zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Transparenzrichtlinie unterzogen. In der Zwischenzeit wurde die Transparenzrichtlinie erneut abgeändert. Auch hat sich seither das liechtensteinische Kapitalmarktrecht weiterentwickelt. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde eine Überprüfung des geltenden OffG vorgenommen und dabei ein Anpassungsbedarf festgestellt. Insbesondere im Verhältnis zu den Offenlegungspflichten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR) wurden Redundanzen festgestellt. Zudem soll im Hinblick auf das in der Transparenzrichtlinie vorgesehenen, amtlich bestellten System (Officially Appointed Mechanism; "OAM") eine klare Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, damit ein solches System bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) eingerichtet werden kann. Im Weiteren hat die Abänderung des OffG Anpassungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) und des Übernahmegesetzes (ÜbG) zur Folge.
Im Hinblick auf die erste Lesung der gegenständlichen Vorlage durch den Landtag wurden nach einer internen Prüfung die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in eine separate Gesetzesvorlage, nämlich der Vorlage zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Umsetzung der CSRD, überführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle Gesetze, die aufgrund der Umsetzung eines EU-Rechtsakts (in diesem Fall die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie; CSRD) geändert werden, die gleiche gesetzliche Referendumsfrist und dasselbe Inkrafttretensdatum gelten.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.
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