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Fürstentum Liechtenstein

Regierung erlässt Abänderungen der Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Vaduz (ots)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2024 die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der Ordnungsbussenverordnung (OBV) genehmigt. Die Verordnungsänderungen dienen dem Nachvollzug von Rechtsanpassungen in der Schweiz sowie der Korrektur einer Verordnungsänderung vom 10. Oktober 2024.

Im Rahmen des Nachvollzugs der Schweizerischen Verordnungsänderungen werden insbesondere Bestimmungen zur Reduktion beziehungsweise Sanktionierung von unnötig und überflüssig erzeugtem Fahrzeuglärm, sogenanntes "Lärmposing", übernommen. So wird durch die Abänderung der VRV neu ab 1. Januar 2025 ausdrücklich verboten, unnötigen Lärm mit Auspuffanlagen wie das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme zu verursachen. Zudem werden durch die Anpassung der OBV die Ordnungsbussen für das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 von 50 auf 80 Franken erhöht.

In einer weiteren Anpassung der VRV wird eine Verordnungsänderung vom 10. Oktober 2024 korrigiert, die am 1. November 2024 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich des Tragens von Sicherheitsgurten und Rückhaltevorrichtungen - zum Beispiel einem Kindersitz oder einem einfachen Sitzerhöher - wurde am 1. November 2024 analog der Schweiz eingeführt, dass Fahrzeugführerinnen und -führer neu für die ordnungsgemässe Sicherung von Kindern bis unter zwölf statt wie zuvor bis unter 14 Jahren verantwortlich sind. Da in Liechtenstein die Strafmündigkeit gemäss dem Jugendgerichtsgesetz jedoch, anders als in der Schweiz, bei 14 Jahren liegt, muss diese Verordnungsanpassung rückgängig gemacht werden. Neu wird wieder auf das Alter von 14 Jahren abgestellt. Diese Verordnungsänderung tritt rückwirkend auf 1. November 2024 in Kraft.

Die Abänderung der VTS schreibt neu ab 1. Januar 2025 in Art. 52 Abs. 6 vor, dass Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter die Wirkung der Schalldämpfung nicht herabsetzen dürfen. Im Weiteren geht es bei den Anpassungen in der VTS insbesondere um sprachliche Präzisierungen, die Neugliederung von Artikeln und die Aktualisierung der aufgelisteten UNECE Reglemente und EU-Verordnungen.

Pressekontakt:

Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Maximilian Rüdisser, Generalsekretär
T +423 236 64 42
infrastruktur@regierung.li

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