Düngungsgrundlagen 01: Konsens bei den Begleitmassnahmen
Bern, (ots)
Die Begleitmassnahmen zur Umsetzung der neuen Grundlagen der Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 01) sollen nicht zu einer Verschärfung des ökologischen Leistungsnachweises (OeLN) führen. Das schlägt die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eingesetzte, paritätische Arbeitsgruppe vor. Laut Arbeitsgruppe muss bei bewilligungspflichtigen Bauten, die eine Ausweitung der Tierhaltung zur Folge haben, die Nährstoffbilanz ausgeglichen sein. Der Fehlerbereich von 10 Prozent wird nicht mehr berücksichtigt. Mit verschärften Sanktionen soll verhindert werden, dass der tolerierte Fehlerbereich von 10 Prozent in der Nährstoffbilanz systematisch ausgenutzt wird. Unter der Leitung von Walter Müller, Vorstandsmitglied des Schweizerischen Bauernverbandes, fand die Arbeitsgruppe einen von allen Beteiligten akzeptierten Kompromiss. In der Arbeitsgruppe waren die kantonalen Landwirtschafts- und Umweltschutzämter, landwirtschaftliche Or-ganisationen, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das BLW vertreten. An ihrer Sitzung vom 27. Juni beschloss die Gruppe folgende Grundsätze:
Die Berechnungsmethode ´Suisse-Bilanz´ wird als Instrument zum Vollzug der ausgeglichenen Düngerbilanz, wie sie in der Direktzahlungsverordnung gefordert wird, anerkannt und mit den GRUDAF 01 ab dem Jahr 2002 - mit einer Uebergangsfrist von zwei Jahren - flächendeckend eingeführt. Eine echtlich verbindliche Wegleitung regelt die Berechnungsweise sowie den Vollzug. Die Nährstoffbilanzen müssen ausgeglichen sein, wobei der geltende Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent grundsätzlich akzeptiert wird. Die Ergebnisse von detaillierten Bilanzierungsmethoden, wie die Import-Export-Bilanzen, sind als Bestandteil der Nährstoffbilanz bei den Betriebszweigen Schweinehaltung und Geflügelhaltung zulässig. Deren Berechnungsweise ist jedoch zwischen den Kantonen zu vereinheitlichen. Düngungspläne bleiben für den OeLN weiterhin anerkannt. Regionale Probleme mit Böden, die eine zu hohe Phosphorversorgung aufweisen und zu Gewässerbelastungen führen, sind primär mit Projekten gemäss Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes und, wo sinnvoll, in Verbindung mit der Oeko-Qualitätsverordnung zu lösen. In bereits bestehenden Projekten zur Sanierung von Gewässern dürfen auf Grund der Aenderungen der GRUDAF 01 keine Aufstockungen mit Tieren vorgenommen werden.
Bei der Bewilligung von Bauten mit einer Ausweitung der Tierhaltung muss die Nährstoffbilanz auf maximal 100 Prozent berechnet werden. Der Fehlerbereich von 10 Prozent wird in der Bilanz nicht gewährt.
Bei Ueberschreitung von 110 Prozent sind scharfe Sanktionen vorgesehen. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe werden im Juli und August den Interessierten zur Stellungnahme vorgelegt. Die geänderte Direktzahlungsverordnung soll am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Während einer Uebergangsfrist von 2 Jahren wird noch die alte Nährstoffbilanz, basierend auf den alten Düngungsnormen von 1994, akzeptiert.
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