Änderungen in der Administration der Zusatzkontingente
(ots)Am 1. Januar 2005 treten Änderungen in der Administration der Zusatzkontingente in Kraft. Dabei geht es um das Vorgehen bei einer Ablehnung wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres und um die Meldung von Totgeburten.
Ablehnung wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres Die Tierverkehrsdatenbank (TVD) enthält Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit der Aufenthalte eines Tieres ermöglichen (Tiergeschichte). Die Datenbank wies durch fehlende Meldungen noch gewisse Lücken auf, sodass in einer Übergangsphase eine elektronische Kontrolle nicht vollumfänglich möglich war. Für die Jahre 2003 und 2004 wurde den betroffenen Produzenten des Talgebietes die Möglichkeit geboten, mit Belegen die Lücken zu füllen, um das Zusatzkontingent in einem zweiten Umgang (Wiedererwägungsgesuch) gleichwohl noch erhalten zu können. Es ging dabei ausschliesslich um die Kontrolle der Haltedauer im Berggebiet. Diese Übergangsbestimmung läuft am 31. Dezember 2004 aus und wird nicht mehr verlängert. Das heisst, dass für die Kontrolle der Haltedauer im Berggebiet der ab 1. Januar 2005 zugekauften Tiere ausschliesslich auf die Angaben der TVD abgestützt wird und kein Wiedererwägungsgesuch mehr gestellt werden kann. Dies bedeutet für den Gesuchsteller, dass er die Tiergeschichte eines Tieres genau prüft und bei unvollständiger Tiergeschichte zusammen mit den jeweiligen Tierhaltern diese bei der TVD mit entsprechenden Beweisdokumenten bereinigt, bevor er das Gesuch für das Zusatzkontingent beantragt. Bei einem ablehnenden Entscheid steht der Produzentin oder dem Produzenten noch die Möglichkeit offen, bei der regionalen Rekurskommission Beschwerde einzureichen.
Fehlendes Abkalbedatum
Gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 muss der Tierhalter der TVD innert 20 Arbeitstagen die Geburt von Tieren der Rindergattung melden. Da die Geburtsmeldung nur für lebende Kälber gemacht werden muss, fehlt bei Totgeburten und in Fällen, in denen das Tier verwirft, das entsprechende Abkalbedatum. Diese Datenlücke führt im System für die Administration der Zusatzkontingente zur Ablehnung des Gesuches mit der Begründung, dass das Geburtdatum des Kalbes fehlt. Der Gesuchsteller kann in diesen Fällen das Abkalbedatum dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich melden. Dazu ist eine Kopie eines der folgenden Dokumente zuzustellen: Milchwägungskontrolle, Monatsinformation des Zuchtverbandes, Bestätigung eines Tierarztes oder Selbstdeklaration des Gesuchstellers. Diese Unterlagen können dem Bundesamt für Landwirtschaft zugestellt werden, bevor die Administrationsstelle den ablehnenden Entscheid erlässt. Somit besteht die Möglichkeit, den Entscheid frühzeitig zu korrigieren. Eine Beschwerde erübrigt sich auf diese Weise.
Für weitere Auskünfte: Katja Hinterberger, Sektion Milch und Milchprodukte, Tel: 031 322 25 36
Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst