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Bundesamt für Landwirtschaft

Auflage der GUB „Damassine“, „Vacherin fribourgeois“ und „Poire à Botzi“

(ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht die Gesuche um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) für “Damassine”, „Vacherin fribourgeois“ und „Poire à Botzi“ im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Damassine ist ein Obstbrand aus kleinen roten Pflaumen, die traditionell im Kanton Jura angebaut werden. Die Klimabedingungen und die Bodenbeschaffenheit im Produktionsgebiet, sowie das traditionelle Know-how der Produzenten, verleihen dieser Spirituose die von Kennern geschätzten Eigenschaften. Damassine schmeckt nach wilden Pflaumen, mit einem Hauch Bittermandeln und Trockengras. Vacherin fribourgeois ist ein Halbhartkäse, der in runden Laiben von 6 bis 10 kg hergestellt wird und bei niedrigen Temperaturen schmilzt. Die silofreie Milchproduktion, Verarbeitung und Reifung erfolgen ausschliesslich im Kanton Fribourg. Dieser Käse, wahrer Botschafter der freiburgischen Weiden und Spezialkenntnisse, wird zum Dessert und als Fondue, „moitié-moitié“ oder „fribourgeoise“ nur mit Vacherin genossen. Poire à Botzi ist die erste Fruchtbezeichnung, für die um eine GUB ersucht wird; sie ist der lokalen Sorte „Büschelibirne“ vorbehalten. Sie wird in der Geschichte der Region zwischen dem Neuenburgersee und den freiburgischen Voralpen seit über drei Jahrhunderten erwähnt und ist kaum aus diesem Ursprungsgebiet herausgekommen. Die Birne wird in verschiedenen Formen und Rezepten verwendet: Obstkuchen, „vin cuit“ oder in einem karamellisierten Saft gekocht und zu Lammragoût serviert. Sie gehört zu den Festmenüs, vor allem zur berühmten „Bénichon fribourgeoise“. Das GUB-Produkt wird als Frischobst oder in Konserven vermarktet. Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können und die Kantone Einsprache erheben. Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt heute 19 Eintragungen: 13 GUB und 6 GGA. Die Unterlagen können unter www.blw.admin.ch (Rubriken > Qualitäts- und Absatzförderung > Ursprungsbezeichnungen) eingesehen werden. Für weitere Auskünfte: Jacques Henchoz, Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel. 031 322 26 29 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst

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