Fünfte Sitzung des Gemischten Agrarausschusses Schweiz-EU
(ots)Der Gemischte Ausschuss zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) hat heute unter Schweizer Vorsitz in Brüssel getagt. Hauptthemen der Sitzung waren das Dossier der geschützten Ursprungsbezeichnungen, die Ausdehnung gegenseitiger Zollkonzessionen infolge der EU-Erweiterung und der Einbezug des Fürstentums Liechtenstein in das Agrarabkommen. Das Agrarabkommen enthält eine gemeinsame Absichtserklärung im Bereich der geografischen Angaben (GGA/IGP) und der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC). Es sollen darin zum gegenseitigen Schutz von GUB und GGA Bestimmungen sowohl über die Registrierungsbedingungen als auch über die Kontrollsysteme aufgenommen werden, wie sie bereits für Wein und Spirituosen gelten. Der Bundesrat hat der Schweizer Delegation ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über das Agrarabkommen erteilt: Die Schweiz wird dabei für eine globale gegenseitige Anerkennung aufgrund von Listen eintreten. Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben grundsätzliches Interesse bekundet, diese Verhandlung im 2006 zu beginnen, sobald das entsprechende Mandat des Rats der EU vorliegt. Der Gemischte Ausschuss verabschiedete in diesem Jahr zwei Entscheide zur administrativen Vereinfachung des Handels mit Wein sowie mit Pflanzen. Er wird zudem zwei weitere Entscheide zu Zollkonzessionen im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung sowie zur Aufdatierung des Anhangs über biologisch angebaute Produkte noch vor Ende Jahr auf schriftlichem Wege verabschieden. Ausserdem stimmte die Schweiz einem Begehren von Liechtenstein grundsätzlich zu, das bilaterale Agrarabkommen auf das Fürstentum auszuweiten. Deutschland, Frankreich, Italien und Ungarn haben mit der Schweiz noch bilaterale Handelsabkommen (insbesondere Wurst-Kontingente). Die EU-Kommission möchte diese Kontingente allen 25 Mitgliedstaaten zugänglich machen. Die Schweiz hat sich bereit erklärt, im Rahmen der Evolutivklausel des Agrarabkommens das Anliegen der EU- Kommission zu prüfen. Die Evolutivklausel, Art. 13 des Abkommens, sieht vor, dass die Vertragsparteien den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise liberalisieren können. Für weitere Auskünfte: Christian Häberli, Leiter der Schweizer Delegation, Abteilung Internationales und Absatzförderung, Tel. 079 277 61 85 / 031 322 25 13 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst