Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Vollzugsempfehlungen publikumsintensive Einrichtungen Sauberere Luft dank koordinierter Planung
Bern (ots)
Bern, 9. Juni 2004
Welches sind die optimalen Standorte für neue Einkaufszentren, Fachmärkte oder grosse Freizeitanlagen? Vollzugsempfehlungen von BUWAL und ARE sollen den Kantonen helfen, publikumsintensive Einrichtungen am richtigen Ort zu planen, mit möglichst wenig Zusatzverkehr und damit verbundener Luftverschmutzung. Kantonaler Richtplan sowie Luftreinhalte-Massnahmenplan müssen hierzu frühzeitig aufeinander abgestimmt werden. Die Vernehmlassung zu den Empfehlungen läuft bis Ende August.
In den vergangenen Jahren sind weit entfernt von städtischen Agglomerationen "auf der grünen Wiese" grosse Einkaufszentren und Fachmärkte gebaut worden. Als Folge davon nehmen der Individualverkehr und damit auch die Luftverschmutzung stark zu. 10 Prozent der Fahrleistungen des motorisierten Individualverkehrs werden durch publikumsintensive Einrichtungen verursacht. Gleichzeitig verstärken diese Anlagen auch die Zersiedelung des Landes und erfordern den Bau zusätzlicher Strassen. Standorte fernab der dicht bewohnten Zentren sind deshalb aus der Sicht des Umweltschutzes und der Raumplanung unerwünscht.
Merkmale geeigneter Standorte publikumsintensiver Einrichtungen sind:
Publikumsintensive Einrichtungen sollen innerhalb der bestehenden Siedlungsräume und in der Nähe der Bevölkerungszentren liegen. Damit unterstützen sie die Siedlungsentwicklung nach innen. Der attraktive und effiziente Anschluss an den öffentlichen Verkehr minimiert den motorisierten Individualverkehr. So verursachen Grossprojekte am wenigsten zusätzliche Fahrzeugkilometer und Luftschadstoffe, und der Raumbedarf für den motorisierten Verkehr kann tief gehalten werden.
Hilfe für die Kantone Dass publikumsintensive Einrichtungen immer häufiger und entgegen raumplanerischer Grundsätze weit entfernt von städtischen Agglomerationen gebaut werden, ist nicht auf die Luftreinhaltepolitik zurückzuführen: Zwischen den Zielen der Luftreinhaltung und der Raumplanung besteht kein Widerspruch. Das hat eine Untersuchung von 2002 gezeigt (siehe Kasten 2). Um jedoch zweckmässige Standorte zu finden, müssen die Vorgaben von Luftreinhaltung und Raumplanung im Vollzug besser koordiniert werden. Diese Abstimmung soll nicht erst bei der Bewilligung einer Anlage, sondern bereits viel früher erfolgen, indem kantonaler Richtplan und Luftreinhalte-Massnahmenplan inhaltlich koordiniert werden.
Wie die Kantone dabei vorgehen können, zeigen die neuen Vollzugsempfehlungen von BUWAL und ARE; diese wurden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet. Die Empfehlungen stellen die Aufgabe, die Lösungsinstrumente und die Arbeitsschritte dar; zudem geben sie Beispiele, wie einzelne Kantone in der Praxis vorgegangen sind.
Wenn ein Kanton Standorte für publikumsintensive Einrichtung plant, so muss er zuerst vor dem Hintergrund der erwünschten Entwicklung des Kantons lufthygienische Daten erheben und Verkehrs- und Immissionsprognosen erstellen. Gleichzeitig ist es wichtig, die raumplanerischen Anforderungen an die jeweiligen Standorte zu erarbeiten: Etwa die Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln und zu potenziellen Kunden oder die Zugänglichkeit für den Langsamverkehr.
Danach erfolgt eine Abstimmung von raumplanerisch möglichen Standorten mit den lufthygienischen Anforderungen. Daraus werden in weiteren Schritten diejenigen Standorte für pub-likumsintensive Einrichtungen hergeleitet, an denen Luftreinhaltung und Raumplanung in Einklang gebracht werden können. Für diese Standorte können die Kantone dann auch festlegen, wie die zusätzliche Luftverschmutzung begrenzt werden soll.
Beispiele in den Vollzugsempfehlungen zeigen, dass sich dafür die Kontingentierung von Fahrten als praktikabelste Lösung erweist; andere Lösungen werden aber nicht ausgeschlossen. Bei der Fahrtenkontingentierung wird festgelegt, wie viel zusätzliche Fahrleistung (Anzahl Kundenfahrten x Länge der Kundenfahrten) publikumsintensive Einrichtungen erzeugen dürfen. Grossprojekten, die dank der Wahl eines idealen Standortes näher zu ihren Kunden rücken (kurze Kundenfahrten), können so mit der gleichen Fahrleistung mehr Kundenfahrten zugestanden werden. Fahrtenmodelle sind beispielsweise bereits in den Kantonen Bern und Solothurn in Gebrauch (siehe Kasten 1).
Um die Vollzugsempfehlungen möglichst breit abzustützen, können sich nun interessierte Kreise dazu äussern. Die Vernehmlassung dauert bis am 31. August 2004.
BUWAL BUNDESAMT FÜR UMWELT, ARE BUNDESAMT FÜR WALD UND LANDSCHAFT RAUMENTWICKLUNG Pressedienst Stabsstelle Information
Auskünfte Gérard Poffet, Vizedirektor BUWAL, Tel. 031 324 78 60 Christoph Zäch, Chef Abteilung Recht BUWAL, 031 322 93 54 Rudolf Menzi, Information ARE, Tel. 031 322 40 55
Publikation Die Publikation kann als pdf heruntergeladen werden: http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040609/01090/index.html
Internet http://www.umwelt-schweiz.ch http://www.are.admin.ch
Kasten 1: Fahrtenmodelle in den Kantonen Bern und Solothurn Kanton Bern: Die Verkehrsprognose geht davon aus, dass in den nächsten 15 Jahren der Verkehr auf den Kantonsstrassen Berns nicht mehr als 8 Prozent (oder 1,3 Mio. Fahrzeugkilometer pro Tag) zunehmen darf. Das Fahrtenkontingent sieht vor, dass davon 56 Prozent für die Grundentwicklung (Wohngebiete, generelle Zunahme des Verkehrs) reserviert werden. 44 Prozent stehen für publikumsintensive Einrichtungen zur Verfügung. Als solche gelten Grossprojekte, die mehr als 2000 Fahrten pro Tag verursachen. Kanton Solothurn: In den nächsten 15 Jahren soll der Verkehr im Kanton Solothurn höchstens um 340'000 Personenwagen- Kilometer pro Tag zunehmen. Publikumsintensive Einrichtungen dürfen, je nach Zone, 400 bis 1500 Fahrten mehr pro Tag auslösen. Damit resultiert bei 500 Fahrzeugen täglich ein Fahrtenkontingent von je 50 Prozent für die Grundentwicklung und für publikumsintensive Einrichtungen.
Kasten 2: Kein Zielkonflikt zwischen Luftreinhalte- und Raumplanungsrecht Der Grund, dass immer häufiger an peripheren Standorten publikumsintensive Einrichtungen erstellt würden, liege vor allem im Luftreinhalterecht, vermuteten zwei in den Jahren 1998 und 1999 vom Parlament verabschiedete Motionen. Die luftreinhalterischen Massnahmen, die auf eine Begrenzung des motorisierten Verkehrs (z.B. durch Parkplatzreduktion) abzielten, veranlassten Investoren, ihre Projekte fernab der Zentren zu verwirklichen. Falls dieser Widerspruch zwischen den Zielen der Raumplanung und der Luftreinhaltung vorliegen sollte, seien die Vorschriften entsprechend anzupassen, verlangten die Motionen. Der vermutete Konflikt tritt in der Praxis jedoch nur selten auf. Dies zeigte der Grundlagenbericht ("Publikumsintensive Einrichtungen Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung und Raumplanung"), der im November 2002 von einem Experten und unter Mitwirkung von BUWAL und ARE verfasst wurde. Gemäss dem Bericht sind die Luftreinhaltevorschriften genügend flexibel und erlauben es den Kantonen, ihre Luftreinhaltepolitik mit der erwünschten räumlichen Entwicklung abzustimmen. Darum ist eine Änderung des Luftreinhalterechts nicht nötig. Aber Raumplanungs- und Luftreinhalterecht müssen bei der Anwendung durch die Kantone besser aufeinander abgestimmt werden.