Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Sparmassnahmen im Umweltbereich: Gesetzes- und Verordnungsänderungen
Bern (ots)
Der Bund will sein Engagement in Bezug auf Tankanlagen auf ein Minimum reduzieren: Diese Sparmassnahme im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 bedingt Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen. Diese hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung geschickt. Zudem hat er per Anfang 2005 die Luftreinhalte- und Waldverordnung geändert. Damit ermöglicht er die Umsetzung weiterer Sparmassnahmen im Umweltbereich: die Aufhebung der Schweizer Typenprüfung von Feuerungsanlagen sowie die Reduktion der Subventionen für den Wald.
Dem BUWAL wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 überdurchschnittlich hohe Sparvorgaben auferlegt, u.a. auch im Personalbereich. Diese haben den Abbau von 20 Stellen von insgesamt 270 Vollzeitstellen zur Folge, die zum grössten Teil mit organisatorischen Anpassungen realisiert werden (vgl. Faktenblatt). Da dem BUWAL für seine einzelnen Aufgaben nur wenig Personal zur Verfügung steht, müssen zusätzlich auch Aufgaben abgebaut werden. Ein Teil dieses Aufgabenverzichts bedingt Änderungen und Aufhebungen von Erlassen.
Weitgehender Rückzug bei Tankanlagen
Weitgehend zurückziehen will sich der Bund aufgrund der Sparvorgaben des Parlaments aus dem Bereich Tankanlagen: Diese Verzichtsmassnahmen machen eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998. Mit diesen Anpassungen soll sich der Bund im Bereich Tankanlagen weitestgehend entledigen können von: der Koordination und der Beratung; dem Erlass von Vollzugshilfen in Bezug auf Schutzmassnahmen, Bewilligungspflicht, Betrieb, Kontrolle sowie Qualitätssicherung von Arbeiten und Konstruktionsmaterial; sowie von der Typenprüfung von Tankanlageteilen.
Diese Rechtsanpassungen hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung geschickt; sie dauert bis zum 15. August 2004.
Wichtige Grundsätze im Bereich Tankanlagen (das Verhindern, das leichte Erkennen und das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten bei Tankanlagen) sowie zentrale Vorschriften über die Bewilligungspflicht und Schutzmassnahmen sollen aber beibehalten werden. Damit will der Bund den erreichten Sicherheitsstandard bei Tankanlagen sichern. Die kantonale Bewilligungspflicht soll sich auf die nutzbaren Grundwasservorkommen beschränken.
Feuerungsanlagen und Waldsubventionen
Bei den Feuerungsanlagen soll die Zulassung typengeprüfter Brenner und Heizkessel auf Bundesebene aufgehoben werden; künftig wird die europäische Prüfung massgebend sein. Der Bundesrat hat heute beschlossen, die hierzu notwendige Anpassung der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 1998 per 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen.
Im Bereich Forst hat das Parlament bei der Behandlung des Entlastungsprogramms 03 selbst bestimmt, wo die Mittel gekürzt werden: per 2006 stellt es für den Schutzwald weniger zur Verfügung (108 Mio. Franken statt 120 Mio. wie im Finanzplan ursprünglich vorgesehen), für den Nutzwald sogar deutlich weniger Mittel (27 Mio. Franken statt 57 Mio.). Es hat hierzu das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 per 1. Januar 2005 abgeändert und beschlossen, durch die Re- duktion der jährlichen Zahlungskredite pro Kanton sowie die Streichung einzelner Subventionstatbestände insbesondere im Nutzwald die Bundesmittel für die Forstwirtschaft zu reduzieren. Dies macht eine Revision der Waldverordnung vom 30. November 1992 notwendig. Konkret werden folgende Subventionstatbestände geändert:
Waldschäden: Unterstützung nur noch zur Erhaltung von Schutzwäldern. Waldbewirtschaftung: Unterstützung nur noch für die Jungwaldpflege sowie für Pflegemassnahme zum Schutze der biologischen Vielfalt; im Bereich der Planung werden nur noch überbetriebliche Planungsgrundlagen unterstützt. Erschliessungsanlagen: Unterstützung von Neubauten nur noch für Wälder mit besonderer Schutzfunktion (z.B. oberhalb von Siedlungen, Eisenbahnlinien, Nationalstrassen).
Der Bundesrat hat heute beschlossen, diese Verordnungsänderung zeitgleich mit dem revidierten Waldgesetz auf Anfang 2005 in Kraft zu setzen.
Bern, 23. Juni 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88 Christine Hofmann, Chefin Abteilung Koordination und Ressourcen BUWAL, 031 322 93 02
Beilagen zu finden unter: http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040623/01092/index.html
Teilrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und erläuternder Bericht über die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer Änderung der Gewässerschutzverordnung und erläuternder Bericht über die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenten Flüssigkeiten (VWF) sowie Änderung der Gewässerschutzverordnung Änderung der Luftreinhalte-Verordnung und erläuternder Bericht über die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung; Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Änderung der Waldverordnung und erläuternder Bericht über die Änderung der Waldverordnung; Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln