Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Biologische Sicherheit: Bundesrat beschliesst Cartagena-Verordnung
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Cartagena-Verordnung verabschiedet, die im Wesentlichen die Ausfuhr von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) regelt. Künftig werden sich die Unternehmen vor der Ausfuhr von GVO vergewissern müssen, dass die Genehmigung des einführenden Landes vorliegt. Zu diesem Zweck müssen sie detaillierte Angaben über das Produkt machen. Damit unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitungen von GVO erkannt und bewältigt werden können wird ein Benachrichtigungssystem eingerichtet. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die neue Verordnung ergänzt die Bestimmungen, die für die Umsetzung des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit erforderlich sind. Dieses Protokoll wurde von der Schweiz 2002 ratifiziert und ist seit 2003 in Kraft. Gegenstand der Verordnung ist in erster Linie die Ausfuhr von GVO, da die Einfuhr solcher Organismen bereits durch die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) geregelt ist.
Die zentralen Bestimmungen der Cartagena-Verordnung (CartV) lauten:
Exporteure von GVO werden sich künftig vergewissern müssen, dass das einführende Land gebührend informiert wurde und seine Zustimmung zur Einfuhr gegeben hat. Das bereits bisher auf freiwilliger Basis angewandte Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage (Advanced Informed Agreement, AIA) ist damit zwingend.
Die Begleitunterlagen zu den Ausfuhren von GVO müssen einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei der Sendung um GVO handelt. GVO enthaltende Erzeugnisse müssen mit Hilfe des von der Europäischen Union anerkannten internationalen Codes identifiziert sein.
Damit unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitungen von GVO erkannt und bewältigt werden können, wird mit den Nachbarländern ein System zur gegenseitigen Benachrichtigung errichtet. Der grenzüberschreitende Pollenflug gilt dabei nicht als unabsichtliche Verbreitung. Die Problematik der Übertragung durch Pollenflug wurde anlässlich eines Treffens der Umweltminister der deutschsprachigen Länder im vergangenen September in Potsdam zur Diskussion gestellt. Zusammen mit den Fachstellen der Nachbarländer werden Abklärungen getroffen, um allfällige Lücken zu identifizieren und die erforderlichen Instrumente zu entwickeln.
Die Bundesverwaltung ist verbunden mit der Informationsplattform für biologische Sicherheit des Protokolls von Cartagena (Biosafety Clearing House) über die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) errichtete Zweigstelle. Von den neuen Bestimmungen sind primär die Forschung und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse betroffen. Allerdings bringt der Vollzug der CartV für diese Sektoren praktisch keine zusätzlichen Aufgaben mit sich, denn sie befolgen bereits seit 1995 die technischen Richtlinien der Schweizerischen Kommission für die biologische Sicherheit (SKBS), welche bei der Ausfuhr von GVO die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage vorsehen.
Verfolgbarkeit von GVO gewährleisten In der Anhörung stiess der Verordnungsentwurf bei den Kantonen und betroffenen Kreisen auf breite Zustimmung. Die Einführung eines spezifischen Identifikationssystems sowie die Bestimmungen über die Begleitunterlagen wurden als besonders hilfreich beurteilt, um die Verfolgbarkeit von GVO zu gewährleisten.
Bern, 3. November 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Pressedienst
Auskünfte: François Pythoud, BUWAL, Sektion Biotechnologie und Stoffflüsse, Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Tel. 079 592 35 93 Georg Karlaganis, BUWAL, Chef der Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie; Tel. 079 415 99 62
Beilagen: Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartV) Bericht über die Anhörung
Internet: Schweizerische Zweigstelle der Informationsplattform für biologische Sicherheit (Swiss Biosafety Clearing House: http://www.ch-bch.ch.