Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
UVEK (BUWAL) - Bundesrat konkretisiert die Einführung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen
Bern (ots)
Zwei Verordnungen regeln die Einführung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen und die Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland. Der Bundesrat hat diese heute verabschiedet, ebenso die Botschaft ans Parlament über die Genehmigung des Abgabesatzes von 35 Franken pro Tonne CO2 für Brennstoffe. Mit der CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Klimarappen auf Treibstoffen können die klimapolitischen Ziele des CO2-Gesetzes und des Kyoto-Protokolls erreicht werden.
Das CO2-Gesetz verlangt, dass die CO2-Emissionen von fossilen Energien bis ins Jahr 2010 gesamthaft um 10 Prozent gesenkt werden. Modellrechnungen zufolge gehen dank den freiwilligen Anstrengungen bei den Brennstoffen die Emissionen bis 2010 um 11,4 Prozent zurück. Bei den Treibstoffen hingegen steigen sie um 7,9 Prozent an. Um das Gesamtreduktionsziel des CO2-Gesetzes von 10 Prozent zu erreichen, müssen die Emissionen um weitere 2,9 Mio. Tonnen CO2 gesenkt werden. Zur Schliessung dieser Ziellücke hatte der Bundesrat im März 2005 gestützt auf die Ergebnisse einer Vernehmlassung weitere Reduktionsmassnahmen beschlossen. Er will eine CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen einführen und gibt dem von der Erdölwirtschaft auf privatwirtschaftlicher Basis erhobenen Klimarappen auf Treibstoffen eine befristete Chance bis Ende 2007. Für die Umsetzung dieses Entscheids hat der Bundesrat heute zwei Verordnungen erlassen. Es sind dies:
die Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung), welche Abgabesatz und Abgabeobjekt festlegt sowie die Erhebung, Befreiung und Rückverteilung der Abgabe regelt, und die Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung), welche Umfang und Qualität der anrechenbaren ausländischen CO2-Zertifikate festlegt. (vgl. Kasten Die Hauptelemente der beiden CO2- Verordnungen).
Zusammen mit diesen Rechtserlassen hat der Bundesrat eine Botschaft ans Parlament verabschiedet. Damit beantragt er dem Parlament, den Abgabesatz von 35 Franken pro Tonne CO2 zu genehmigen. Mit diesem Abgabesatz können die Emissionen bis 2010 um weitere 0,7 Mio. Tonnen CO2 reduziert werden. Unternehmen können sich zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit von der Abgabe befreien, wenn sie sich gegenüber dem Bund zur CO2-Reduktion verpflichten. Über 300 Unternehmen haben bereits Reduktionsziele vereinbart, die sie zur Abgabebefreiung und zur Teilnahme am Emissionshandel berechtigen. Unternehmen mit Verpflichtung erhalten im Umfang ihres Begrenzungsziels Emissionsrechte zugeteilt. Unterschreiten sie ihre Reduktionsvorgaben, dürfen sie überzählige Emissionsrechte verkaufen. Übersteigen ihre CO2-Emissionen das Verpflichtungsziel, müssen sie die fehlenden Gutschriften erwerben. Der Zusammenschluss mit dem EU-Handelssystem ist geplant und wird den Handlungsspielraum der Unternehmen für den Verkauf und für den Kauf von Gutschriften vergrössern.
Die CO2-Abgabe Die CO2-Abgabe setzt Anreize zur Verminderung der CO2-Emissionen. Sie ist keine Steuer, sondern eine Lenkungsabgabe. Die durchschnittlich auf 650 Mio. Franken pro Jahr geschätzten Einnahmen werden der Bevölkerung über die Krankenversicherer (ca. 50 Franken pro Kopf) und der Wirtschaft über die AHV- Ausgleichskassen (ca. 110 Franken pro 100'000 Franken Lohnsumme) zurückverteilt.
Der Klimarappen Der Klimarappen auf Treibstoffen ist eine freiwillige Massnahme der Erdölbranche. Mit einem privatwirtschaftlich erhobenen Preiszuschlag von 1,3 bis 1,9 Rappen pro Liter sollen Reduktionsmassnahmen im In- und Ausland finanziert werden. Erwartet wird ein Zielbeitrag von 1,8 Mio. Tonnen CO2 bis 2010. Davon sind mindestens 0,2 Mio. Tonnen CO2 durch inländische Massnahmen zu erbringen. Maximal 1,6 Mio. Tonnen dürfen mit ausländischen CO2- Zertifikaten abgedeckt werden. Falls der Klimarappen bis 2007 nicht nachweisen kann, dass er den erforderlichen Zielbeitrag bis 2010 erbringt, führt der Bundesrat auch auf Benzin eine CO2- Lenkungsabgabe ein. Die rechtzeitige Überprüfung seiner Wirksamkeit wird anhand von Meilensteinen gemessen. Eine entsprechende Vereinbarung wird das UVEK voraussichtlich Ende August 2005 abschliessen.
Die Ziele des CO2-Gesetzes und des Kyoto-Protokolls sind erreichbar Zwei weitere Massnahmen sind in Vorbereitung, die bei den Treibstoffen die CO2-Emissionen um rund 0,4 Mio. Tonnen reduzieren können. Es sind die Begünstigung von Gas- und Biotreibstoffen bei der Mineralölsteuer und die Förderung verbrauchs- und emissionsarmer Personenfahrzeuge bei der Automobilsteuer. Zusammen mit den Reduktionsbeiträgen der CO2-Abgabe (0,7 Mio. t) und des Klimarappens (1,8 Mio. t) kann das Ziel des CO2-Gesetzes erreicht werden (Ziellücke 2,9 Mio. t). Auch das Ziel des Kyoto-Protokolls ist mit diesen Massnahmen erreichbar (Ziellücke für alle Treibhausgase: 2,5 Mio. t, umgerechnet auf CO2-Äquivalente).
Bern, 22. Juni 2005
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Pressedienst UVEK, 031 322 55 11 Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88 Arthur Mohr, Chef Abteilung Ökonomie, Forschung und Umweltbeobachtung, BUWAL, 079 687 11 69
Beilagen: - Kasten Die Hauptelemente der beiden CO2-Verordnungen - Die Verordnungen und Erläuterungsberichte und die Botschaft zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe sind publiziert unter http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050622/01172/index.html
Internet : - Faktenblätter über die CO2-Lenkungsabgabe, den Klimarappen, die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, die Entwicklung der CO2-Emissionen in der Schweiz, den Stand Umsetzung Kyoto-Protokoll sind publiziert unter http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050323/01158/index.html# sprungmarke2 - Neuste Emissionsperspektiven 2010 : - http://www.umwelt- schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20050614/01169/index.html Die Hauptelemente der beiden CO2-Verordnungen Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) Die CO2-Abgabe wird auf fossilen Brennstoffen erhoben. Der Abgabesatz von 35 Franken pro Tonne CO2 entspricht umgerechnet ca. 9 Rappen pro Liter Heizöl, ca. 7 Rappen pro m3 Erdgas und ca. 9 Rappen pro kg Steinkohle. Holz und andere Brennstoffe aus Biomasse gelten als CO2-frei und unterstehen daher nicht der Abgabe. Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit haben Unternehmen die Möglichkeit, sich von der Lenkungsabgabe zu befreien. Dafür verlangt das Gesetz von den Unternehmen eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen. Der Umfang der Begrenzung richtet sich in der Regel nach dem betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Potenzial des einzelnen Unternehmens. Die Befreiung von der Abgabe wird vollzugstechnisch über eine Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe abgewickelt. Abgabebefreite Unternehmen verlangen den beim Einkauf der Brennstoffe entrichteten Abgabebetrag bei der Oberzolldirektion zurück. Unternehmen, die eine Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung abschliessen, erhalten Emissionsrechte für die Jahre 2008-12. Überschüssige Emissionsrechte können entweder an andere Unternehmen verkauft oder als Guthaben für die nächste Verpflichtungsperiode nach 2012 aufbewahrt werden. Unternehmen, welche mehr emittieren als ihnen Emissionsrechte zur Verfügung stehen, müssen die fehlenden Gutschriften in Form von Zertifikaten oder Emissionsrechten erwerben. Neben überschüssigen Emissionsrechten anderer befreiter Unternehmen können auch Zertifikate aus dem Ausland erworben werden. Im Unterschied zu inländischen Emissionsrechten ist die Anrechnung ausländischer Zertifikate begrenzt. Die CO2-Abgabe ist keine Steuer. Die Erträge fliessen an die Bevölkerung und die Unternehmen zurück. Die gleichmässige Verteilung an die Bevölkerung wird über die Krankenversicherung abgewickelt. Die Auszahlung erfolgt mittels Verrechnung mit der Prämie. Die Verteilung an die Wirtschaft erfolgt über die AHV- Ausgleichskassen. Befreite Unternehmen sind von der Verteilung ausgeschlossen.
Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung) Bezüglich Qualität und Nachweis von Massnahmen zur CO2- Reduktion im Ausland gelten im Grundsatz die internationalen Regelungen. Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (CDM) müssen von akkreditierten Prüfstellen geprüft, kontrolliert und bescheinigt werden. Für Klimaschutzprojekte in anderen Industriestaaten (Joint Implementation) kann ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. Damit die Hauptanstrengungen im Inland erfolgen, wird die Anrechnung von ausländischen Zertifikaten auf rund 2 Mio. Tonnen CO2 limitiert; das entspricht der Hälfte der gemäss CO2-Gesetz zu reduzierenden CO2-Menge. Von diesem Kontingent dürfen freiwillige Massnahmen, wie der Klimarappen, maximal 1,6 Mio. Tonnen CO2 ausschöpfen. Hinzu kommen rund 0,4 Mio. Tonnen, welche sich Unternehmen anrechnen lassen können, die sich zu Emissionsbegrenzungen verpflichtet haben.