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Staatskanzlei Luzern

Richtigstellungen des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern zum offenen Brief der Patientenstelle Innerschweiz vom 5. April 2001 im Fall Baer

Luzern (ots)

Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons
Luzern sieht sich veranlasst, zum offenen Brief der Patientenstelle
Innerschweiz folgende Richtigstellungen vorzunehmen.
1. Die Praxis von Dr. Hans Baer in Luzern war für das
Gesundheitswesen des Kantons Luzern während Jahren eine Belastung und
ein Ärgernis. Praxen von Ärzten und Zahnärzten könnnen aber nicht
einfach geschlossen werden. Dies ergibt sich aufgrund der rechtlichen
Rahmenbedingungen einerseits und aufgrund der komplexe Aktenlage
andererseits. Als sich die Klagen gegen Dr. Baer häuften, hat das
Departement ihn zitiert und ihm klare Auflagen gemacht.
2. Es trifft nicht zu, dass die Praxis von Herr Dr. Baer aufgrund
der Intervention der Patientenstelle Zentralschweiz geschlossen
worden ist. Zu diesem Entscheid sah sich das Departement aufgrund von
Interventionen von Versicherern, des Ehrenrates der Ärztegesellschaft
sowie aufgrund von Klagen einzelner Patienten veranlasst. Grund für
die Schliessung waren erhebliche Mängel im administrativen Bereich
und die fehlende Vertrauenswürdigkeit.
Allerdings: Zu diesem Zeitpunkt war dem Departement kein Entscheid
über eine Fehlbehandlung bekannt. Unseres Wissens gibt es auch im
heutigen Zeitpunkt keine solchen Entscheide.
3. Aufgrund einer Beschwerde von Dr. Hans Baer hat der
Regierungsrat den Schliessungsentscheid des Departements aufgehoben.
Zwar bestätigte er die Fehler im administrativen Bereich, hielt die
Praxisschliessung aber für unverhältnismässig. Gleichzeit verwarnte
er Dr. Baer. Ferner beauftragte er das Gesundheits- und
Sozialdepartement, die Arbeit von Dr. Baer fachlich untersuchen zu
lassen. Nach diesem Entscheid hat Dr. Hans Baer auf die
Praxisbewilligung im Kanton Luzern verzichtet. Es drängt sich die
Vermutung auf, dass er sich der fachlichen Überprüfung entziehen
wollte. Bei allem Verständnis für die Situation der Patienten von Dr.
Baer ist zu berücksichtigen, dass mit dem Verzicht das Recht des
Departements erlosch, eine fachliche Untersuchung durchzuführen.
4. Die Forderungen von 2,2 Millionen Franken beim Betreibungsamt
waren dem Gesundheits- und Sozialdepartement bekannt. Sie waren ein
Argument in den Erwägungen zum Entscheid für die Praxisschliessung.
5. Die Praxiseröffnung im Kanton Schwyz liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich des Luzerner Gesundheitsdepartements.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Baer bereits vor dem
Luzerner Schliessungsentscheid Inhaber einer Schwyzer
Berufsausübungsbewilligung war. Nach Bekanntwerden der
Praxiseröffnung hat das Gesundheits- und Sozialdepartement des
Kantons Luzern das Gesundheitsdepartement des Kantons Schwyz mündlich
über die den Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen in den
beiden Entscheiden orientiert und bei einem allfälligen Verfahren im
Kanton Schwyz Rechtshilfe im Rahmen des möglichen angeboten. Dabei
ist aber zu beachten, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
Akten nicht einfach von einer Amtsstelle zu einer anderen geschoben
werden dürfen.
Aus all diesen Gründen ist das Departement über den offenen Brief
der Patientenstelle Zentralschweiz sehr erstaunt, zumal es während
der letzten Jahre von dieser Seite keine Unterstützung erhalten hat.

Kontakt:

Dr. Rolf Frick, Vorsteher Rechtsabteilung des Gesundheits- und
Sozialdepartements des Kantons Luzern, Tel. +41 41 228 60 87.

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