Richtigstellungen des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern zum offenen Brief der Patientenstelle Innerschweiz vom 5. April 2001 im Fall Baer
Luzern (ots)
Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern sieht sich veranlasst, zum offenen Brief der Patientenstelle Innerschweiz folgende Richtigstellungen vorzunehmen.
1. Die Praxis von Dr. Hans Baer in Luzern war für das Gesundheitswesen des Kantons Luzern während Jahren eine Belastung und ein Ärgernis. Praxen von Ärzten und Zahnärzten könnnen aber nicht einfach geschlossen werden. Dies ergibt sich aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits und aufgrund der komplexe Aktenlage andererseits. Als sich die Klagen gegen Dr. Baer häuften, hat das Departement ihn zitiert und ihm klare Auflagen gemacht.
2. Es trifft nicht zu, dass die Praxis von Herr Dr. Baer aufgrund der Intervention der Patientenstelle Zentralschweiz geschlossen worden ist. Zu diesem Entscheid sah sich das Departement aufgrund von Interventionen von Versicherern, des Ehrenrates der Ärztegesellschaft sowie aufgrund von Klagen einzelner Patienten veranlasst. Grund für die Schliessung waren erhebliche Mängel im administrativen Bereich und die fehlende Vertrauenswürdigkeit.
Allerdings: Zu diesem Zeitpunkt war dem Departement kein Entscheid über eine Fehlbehandlung bekannt. Unseres Wissens gibt es auch im heutigen Zeitpunkt keine solchen Entscheide.
3. Aufgrund einer Beschwerde von Dr. Hans Baer hat der Regierungsrat den Schliessungsentscheid des Departements aufgehoben. Zwar bestätigte er die Fehler im administrativen Bereich, hielt die Praxisschliessung aber für unverhältnismässig. Gleichzeit verwarnte er Dr. Baer. Ferner beauftragte er das Gesundheits- und Sozialdepartement, die Arbeit von Dr. Baer fachlich untersuchen zu lassen. Nach diesem Entscheid hat Dr. Hans Baer auf die Praxisbewilligung im Kanton Luzern verzichtet. Es drängt sich die Vermutung auf, dass er sich der fachlichen Überprüfung entziehen wollte. Bei allem Verständnis für die Situation der Patienten von Dr. Baer ist zu berücksichtigen, dass mit dem Verzicht das Recht des Departements erlosch, eine fachliche Untersuchung durchzuführen.
4. Die Forderungen von 2,2 Millionen Franken beim Betreibungsamt waren dem Gesundheits- und Sozialdepartement bekannt. Sie waren ein Argument in den Erwägungen zum Entscheid für die Praxisschliessung.
5. Die Praxiseröffnung im Kanton Schwyz liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Luzerner Gesundheitsdepartements. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Baer bereits vor dem Luzerner Schliessungsentscheid Inhaber einer Schwyzer Berufsausübungsbewilligung war. Nach Bekanntwerden der Praxiseröffnung hat das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern das Gesundheitsdepartement des Kantons Schwyz mündlich über die den Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen in den beiden Entscheiden orientiert und bei einem allfälligen Verfahren im Kanton Schwyz Rechtshilfe im Rahmen des möglichen angeboten. Dabei ist aber zu beachten, dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Akten nicht einfach von einer Amtsstelle zu einer anderen geschoben werden dürfen.
Aus all diesen Gründen ist das Departement über den offenen Brief der Patientenstelle Zentralschweiz sehr erstaunt, zumal es während der letzten Jahre von dieser Seite keine Unterstützung erhalten hat.
Kontakt:
Dr. Rolf Frick, Vorsteher Rechtsabteilung des Gesundheits- und
Sozialdepartements des Kantons Luzern, Tel. +41 41 228 60 87.