Neues Wassernutzungsgesetz in der Vernehmlassung
Luzern (ots)
Ein neues Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz soll die kantonalen Regelungen über die Wassernutzung und Wasserversorgung vereinen und auf das übergeordnete Bundesrecht abstimmen. Das Bau- und Verkehrsdepartement hat den Gesetzesentwurf bei den Gemeinden, Parteien, Wasserversorgungen und weiteren interessierten Institutionen in Vernehmlassung gegeben.
Die geltenden gesetzlichen Regelungen im Wassernutzungs- und -versorgungsbereich stammen aus dem Jahre 1965 (Gesetz über die Nutzung des Grundwassers) beziehungsweise 1971 (Wasserversorgungsgesetz). Seither haben sich die Anforderungen an die nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen in verschiedener Hinsicht geändert. Einerseits haben sich die Kenntnisse über das Grundwasser und die Ausdehnung der Grundwasservorkommen verbessert, anderseits hat das Gefährdungspotential zugenommen. Zudem sind seither verschiedene wasserrechtliche Regelungen weiter entwickelt worden, zuletzt das Gewässerschutzrecht des Bundes.
Der vorliegende Entwurf wurde vom Bau- und Verkehrsdepartement unter Mitwirkung von Vertretern der betroffenen Kreise (Wassernutzern, Wasserversorgern, Gemeinden) erarbeitet. Er berücksichtigt die Ergebnisse des ersten Vernehmlassungsverfahrens aus dem Jahre 2000.
Der Gesetzesentwurf vereinigt die kantonalen Regelungen über die Wassernutzung und die Wasserversorgung in Abstimmung auf das übergeordnete Bundesrecht und koordiniert Grundsätze, Verfahren, Zuständigkeiten und Finanzierung mit jenen des Raumordnungs-, Erschliessungs- und Gewässerschutzrechts. Er vereinheitlicht und vereinfacht die Verfahren für die Einräumung von Nutzungsrechten und legt die Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden in Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen der Staatsverfassung über die Gemeinden fest. Schliesslich präzisiert er die Aufgaben der Gemeinwesen und regelt die partnerschaftliche Zusammenarbeit. Vorgesehen ist im Gesetzesentwurf eine massvolle Erhöhung der Konzessionsabgaben sowie der jährlichen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren. Die Gebührenansätze berücksichtigen die Teuerung sowie die neuen bundesrechtlichen Aufgaben und sollen so lediglich verursachergerecht die Aufwendungen des Kantons decken. Im Gesetzesentwurf ist nicht mehr eine Abgeltung für die Kosten der Sanierung von Altlasten vorgesehen, die im ersten Vernehmlassungsverfahren die stärksten Kritiken hervorgerufen hat.
Exemplare des Gesetzesentwurfs und der Erläuterungen können beim Sekretariat des Bau- und Verkehrsdepartements, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern (Tel +41/41/228'50'50) bezogen werden.
Kontakt:
Hans-Peter Bossart
Departementssekretär
Bau- und Verkehrsdepartement
Tel. +41/41/228'50'42