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Staatskanzlei Luzern

Sitzung der Verfassungskommission vom 21. August 2003: Kirchen behalten ihre Rechte

Luzern (ots)

Die Kirchen sollen im Kanton Luzern nicht zur
Marktware werden. Diesen Grundsatzentscheid hat die
Verfassungskommission an ihrer Sitzung am Donnerstag in Willisau
gefällt. Noch offen ist, unter welchen Voraussetzungen auch andere
Glaubensgemeinschaften als die drei christlichen Landeskirchen als
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit entsprechenden Vorrechten
anerkannt werden.
Die Verfassungskommission erarbeitet im Auftrag des Regierungsrats
den Entwurf für eine neue Verfassung des Kantons Luzern. Mit der
Sitzung in Willisau begann die Kommission die erste Beratung der von
ihren Arbeitsgruppen formulierten Vorschläge für die einzelnen
Artikel in der künftigen Kantonsverfassung. "Jetzt kommt Fleisch an
den Knochen," sagte Kommissionspräsident Ständerat Franz Wicki.
An dieser Plenumssitzung wurde der Themenbereich "Staat -
Kirchen/Glaubensgemein-schaften" behandelt. Es geht dabei um das
Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Die Verfassungskommission ist
der Auffassung, dass die Verfassung als "Grundgesetz" dieses
Verhältnis regeln muss. Die drei traditionellen christlichen Kirchen
und zunehmend auch andere Glaubensgemeinschaften nehmen eine wichtige
gesellschaftliche Funktion wahr, ist die Kommission überzeugt. Der
Staat soll ihnen darum die Vorrechte von öffentlich-rechtlich
anerkannte Körperschaften geben, sie damit aber auch auf die
Grundwerte des demokratischen Rechtsstaates verpflichten. Dass diese
Rechtsstellung für die drei christlichen Landeskirchen
(römisch-katholische, evangelisch-reformierte, christkatholische
Kirche) erhalten bleiben soll, fand in der Kommission eine grosse
Mehrheit. Intensiv diskutiert wurde die Frage, wie die
öffentlich-rechtliche Anerkennung auch für andere
Glaubensgemeinschaften geregelt werden kann. Namentlich die
Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sollen für die zweite
Lesung präziser formuliert werden.
Die Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft gibt einer
Glaubensgemeinschaft unter anderem das Recht, Kirchensteuern zu
erheben. Dieser Grundsatz war in der Kommission unbestritten.
Umstritten war, ob auch juristische Personen (Aktiengesellschaften
und andere Gesellschaften) Kirchensteuer bezahlen sollen. Mit
Mehrheitsentscheid hält die Verfassungskommission an der
Kirchensteuerpflicht für juristische Personen fest. Der Ertrag daraus
soll aber verpflichtend für soziale und kulturelle Aktivitäten der
Kirche eingesetzt werden.

Kontakt:

Franz Wicki
Vorsitzender der Verfassungskommission
Tel. +41/41/228'68'93

Kanzlei Sursee
Tel. +41/41/921'10'16

Hanns Fuchs
Kommunikationsverantwortlicher
Verfassungsrevision
Tel. +41/41/361'11'59

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