Bootshaus wird nicht unter Denkmalschutz gestellt
Luzern (ots)
Das Bildungs- und Kulturdepartement hat entschieden, das ehemalige Bootshaus des Seeclubs Luzern nicht in das kantonale Denkmalverzeichnis aufzunehmen. In der Begründung des Entscheids wird das Bauwerk zwar als grundsätzlich schutz- und erhaltenswürdig anerkannt; doch werden die öffentlichen Interessen für eine Nichtunterschutzstellung stärker gewichtet als das Interesse des Denkmalschutzes.
Die Denkmalkommission des Kantons Luzern hatte im Dezember 1999 beantragt, das Bootshaus unter Schutz zu stellen, da es ein wichtiges bauliches Element der Luzerner Bucht bilde und sich als bedeutender Bestandteil in das seit dem 19. Jahrhundert durch Bauten der Kultur, des Tourismus und der Freizeit geprägte Seeufer füge. Das Bildungs- und Kulturdepartement anerkennt grundsätzlich die besondere Schutzwürdigkeit des Bootshauses, was Voraussetzung für eine Eintragung ins kantonale Denkmalverzeichnis ist. Die Erhaltung von Baudenkmälern stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar, doch ist dieses gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen.
Dem Anliegen des Denkmalschutzes steht einerseits der Entscheid des Grossen Stadtrates der Stadt Luzern vom 26. Juni 2003 entgegen, in welchem sich dieser gegen eine Unterschutzstellung des Bootshauses ausgesprochen hatte. Der Grosse Stadtrat hat nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus kulturpolitischen Überlegungen (was die Abhängigkeiten zwischen dem Bootshaus und dem KKL angeht) entschieden. Gegen eine Unterschutzstellung sprechen auch ortsplanerische und städtebauliche Aspekte, sind doch im Luzerner Seebecken die Platzverhältnisse für standortbedingte, im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen sehr eng. Die Möglichkeit für die Schifffahrtsgesellschaften, neue Anlegestellen zu errichten, würde durch eine Unterschutzstellung des Bootshauses erschwert, zumal der Grosse Stadtrat ein Nutzungskonzept, welches das Erdgeschoss mit einem vorgelagerten Bootsanlagesteg als Passagierhalle vorsah, ablehnte.
Bei der Interessenabwägung muss auch die Zulässigkeit einer künftigen Nutzung des Bootshauses betrachtet werden. Eine Nutzungsänderung kann nur bewilligt werden, wenn die Standortgebundenheit der Baute noch gegeben ist. Eine rein kommerzielle Nutzung des Bootshauses als Restaurationsbetrieb würde mangels Standortgebundenheit die Bewilligungsvoraussetzungen kaum erfüllen.
Aufgrund dieser Überlegungen kommt das Bildungs- und Kulturdepartement zum Schluss, dass die denkmalpflegerischen Interessen den übrigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden müssen. Das Bootshaus wird nicht in das kantonale Denkmalverzeichnis aufgenommen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.
Kontakt:
Regierungsrat Dr. Anton Schwingruber
Bildungs- und Kulturdirektor
erreichbar Dienstag, 11. November 2003 von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Tel. +41/41/228'52'03