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Staatskanzlei Luzern

Eine unendliche Geschichte hat ein Ende: Der Bund hat das Giessbach-Projekt bewilligt

Luzern (ots)

Die Arbeiten für die Sanierung des Giessbachs in
der Gemeinde Schwarzenberg können ausgeschrieben werden. Das
Bundesamt für Wasser und Geologie hat dem Projekt zugestimmt und
einen Bundesbeitrag von 39 Prozent an die Kosten von insgesamt Fr.
435'000.- zugesichert. 36 Prozent der Kosten wird der Kanton und 25
Prozent die Gemeinde Schwarzenberg übernehmen. Mit dem Abschluss der
Bauarbeiten wird im Frühsommer 2004 gerechnet.
Bauer Ott hat das Falsche gemacht
Die von Bauer Peter Ott in den letzten Jahren vorgenommenen
"Verbauungen" gefährden die rechte Talseite des Giessbachs. Durch das
Abgraben des Böschungsfusses und das Entfernen von Steinen wird der
Hang instabil. Auf der Seite, auf welcher solche Eingriffe
vorgenommen wurden, befindet sich die Hochwaldstrasse, die zum
Stäffeli führt. Ein Abrutschen dieser Güterstrasse infolge von
Erosion und Hangrutschen kann nicht ausgeschlossen werden.
Die "Baumsperren", die Bauer Peter Ott am Bach errichtete, könnten
einem Hochwasser kaum standhalten. Sie sind nicht stabil genug und
würden zudem unterspült.
Arbeiten sind illegal
Die im Giessbach von Peter Ott ausgeführten Arbeiten sind illegal.
Sie verstossen gegen das Wasserbaugesetz, das Forstgesetz und gegen
das Gewässerschutzgesetz. Sie wurden ausserdem alle auf Grundstücken
vorgenommen, die nicht im Besitz von Peter Ott sind.
Im Sommer 2003 hat Ott seine Eingriffe flussabwärts auf das Gebiet
Langerlenbrücke, das ihm ebenfalls nicht gehört, ausgeweitet. Bislang
noch mit Ufergebüsch bestockte Böschungen wurden durch eine neue
Baggerpiste zerstört und aufgewühlt. Die grösseren Steine im Bereich
der Unter Langerlenbrücke wurden für die "Sohlensicherung"
verschoben. Durch diese Veränderungen sind jetzt bei Hochwasser die
Brückenwiderlager bedroht.
Das Projekt des Kantons
Das Wasserbauprojekt des Kantons sieht am Giessbach den Einbau von
Rundholzkästen und Steinblöcken im Uferfussbereich vor. Sie werden
zusammen mit Buschlagen und Steckhölzern die Ufer sichern. Damit der
Bach bei Hochwasser möglichst breit abfliessen und sich die Bachsohle
nicht mehr wesentlich vertiefen kann, werden stark vorstehende
Steinblöcke und loses Rundholz aus dem Abflussprofil entfernt.
Das Bachtobel soll durch einen Maschinenweg von der
Hochwaldstrasse her zugänglich gemacht werden. Diese Schotterpiste
wird künftig als Walderschliessung und als Zufahrt für
Unterhaltsarbeiten am Bach dienen. Verschiedene Arbeiten, die Peter
Ott ohne Bewilligung und auf fremdem Boden ausgeführt hat (u. a. die
Baupiste zum Giessbach), werden vom Kanton rückgebaut.
Ende auch der juristischen Auseinandersetzungen?
Im Fall von Peter Ott sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden:
Im Verwaltungsverfahren dreht sich alles um das Wasserbauprojekt des
Kantons Luzern. Die "wasserbaulichen Massnahmen" von Peter Ott wurden
von den Gerichten überprüft und einhellig weder als recht- noch als
zweckmässig befunden. Daneben haben die Behörden im Strafverfahren
aber auch zu klären, ob Peter Ott für seine Tätigkeiten im und am
Giessbach strafrechtlich zu belangen ist.
Verwaltungsverfahren
Wasserbau dient zur Hauptsache dem Hochwasserschutz und ist im
Wasserbaugesetz geregelt. Der Wasserbau an öffentlichen Gewässern ist
laut diesem Gesetz dem Kanton vorbehalten. In Ausnahmefällen kann der
Kanton diese Befugnis Gemeinden oder Interessierten bzw.
Wuhrgenossenschaften übertragen. Bei Peter Ott fehlt eine solche
Delegation. Wenn er also von sich aus am Giessbach, einem
öffentlichen Gewässer, tätig wird, verstösst er gegen das Gesetz.
Auch seine Argumentation, er müsse dies tun, um das Abrutschen
seines Landes zu verhindern, ändert daran nichts. Umso weniger, als
der Kanton selber dagegen etwas unternehmen will und ein
entsprechendes Projekt verfolgt. Genau dieses Projekt aber wird durch
Peter Ott seit Jahren blockiert.
Die Chronologie des Verwaltungsverfahrens:
Regierungsratsentscheid Nr. 645 vom 15. Mai 2001: Genehmigung des
Wasserbauprojekts und Abweisung der Einsprache von Peter Ott.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002: Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Peter Ott wird abgewiesen.
Entscheid des Bundesgerichts vom 6. August 2003: Die staatsrechtliche
Beschwerde von Peter Ott wird abgewiesen (diesbezüglich ist derzeit
ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht hängig).
Strafverfahren
Peter Ott wurde schon sechsmal wegen Verstössen im Zusammenhang
mit seiner illegalen Bachverbauungstätigkeit verurteilt. Eine
weitere, am 24. März 2003 wegen analoger Tathandlungen (begangen im
Sommer 2001) erfolgte Verurteilung ist mit staatsrechtlicher
Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen worden Das oberste Gericht
wird demnächst entscheiden. Ein Untersuchungsverfahren betreffend
Tathandlungen, die ab September 2002 verübt wurden, ist gegenwärtig
beim Amtsatthalteramt Luzern hängig. Am 13. Mai 2003 wurde von Seiten
des Verkehrs- und Tiefbauamtes des Kantons Luzern erneut Strafanzeige
gegen Peter Ott  eingereicht, wiederum wegen illegaler
Bachverbaungsarbeiten.

Kontakt:

Zum Projekt:
Ernst Deubelbeiss
Verkehrs- und Tiefbauamt
Tel. +41/41/318'11'21

Zum Verfahren:
Staatskanzlei Luzern
Tel. +41/41/228'60'00

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