Ruhetags- und Ladenschlussgesetz: Tankstellenshops ohne Ausnahmeregelung
Luzern (ots)
Nach verschiedenen politischen Vorstössen und längeren politischen Diskussionen hat der Luzerner Grosse Rat am 26. Januar 2004 jegliche Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten abgelehnt. Damit ist klar, dass die geltenden Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes durch die Ladenbetreiber einzuhalten sind. Die Polizei hat die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen.
Die heute bestehenden Tankstellenshops sowie einige Bäckereien fallen mit ihrem breiten Sortiment nicht unter die Ausnahmen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz. Soll der Verkauf von Kiosk- und Nicht-Kiosk-Artikeln, der Verkauf von Bäckerei- und Nicht-Bäckerei-Artikeln oder auch von Molkerei- und Nicht-Molkerei-Artikeln kombiniert erfolgen, so sind entweder die geltenden Ladenöffnungszeiten einzuhalten oder aber es ist mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass ausserhalb der erlaubten Zeiten ausschliesslich Kiosk- bzw. Bäckerei- oder Molkereiartikel angeboten werden. Das übrige Sortiment darf nicht zugänglich sein, was für jedermann leicht ersichtlich sein muss. Die Verantwortung dafür, dass keine Artikel aus dem unzulässigen Sortiment verkauft werden, liegt bei der jeweiligen Geschäftsleitung.
Grundsätzlich ist das geltende und vom Grossen Rat am 26. Januar 2004 bestätigte Ruhetags- und Ladenschlussgesetz ab sofort einzuhalten. Da aufgrund der politischen Diskussion und der daraus entstandenen Rechtsunsicherheit in den letzten Jahren die Polizei ihre Prioritäten nicht beim Vollzug des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes ansetzte, wird den betroffenen Geschäften eine Übergangsfrist zum Umbau bzw. zur Umrüstung ihrer Lokalitäten eingeräumt. Diese Übergangsfrist endet am 31. Mai 2004. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bereits eingeleitete konkrete bauliche Massnahmen) kann die Gewerbepolizei auf entsprechendes Gesuch hin die Frist um kurze Zeit verlängern. Nach Ablauf der Übergangsfrist wird die Einhaltung der Ladenschlusszeiten vermehrt kontrolliert.
Das zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartment hat am 26. Februar 2004 die Betreiber von Tankstellenshops, die Mineralölgesellschaften sowie weitere betroffene Verkaufsgeschäfte über die beschriebenen Auswirkungen des Grossratsbeschlusses informiert.
Kontakt:
Regierungsrätin Yvonne Schärli-Gerig
Tel. +41/41/228'59'11
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements
27. Februar 2004, zwischen 14 und 15 Uhr